Trennungsunterhalt gibt es nicht zeitlich unbegrenzt.

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Scheidung
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Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, der ein geringes oder gar kein Einkommen hat, gegenüber seinem Ehepartner nach der Trennung einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.

Bemessungsgrundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse, d. h., die Einkünfte, die die Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt erzielt haben. Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten, wie z.B. Darlehensraten.

Während der Trennung ist der minderverdienende Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Dies wird aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität abgeleitet, der nach der Rechtsprechung der Obergerichte nach der Trennung fortwirkt.

Doch gilt dieser Grundsatz nicht unbegrenzt.

In einem vom OLG Bamberg letztinstanzlich zu entscheidenden Fall hatte der getrenntlebende Ehemann zehn Jahre nach erfolgter Trennung Unterhalt gegenüber der Ehefrau geltend gemacht.

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Eine durch Gewalt schwer gezeichnete Frau und ihr langer Weg in ein neues Leben

Vor einiger Zeit kam eine Frau zu mir in die Kanzlei und bat mich um Rat.

Sie erzählte mir unter Tränen, daß sie gerade ihren Mann verlassen habe und zu einer Freundin gezogen sei. Aber sie habe Angst, daß ihr Mann sie zurückholen werde. Dabei war sie der festen Überzeugung,  daß sie dann auch zu ihm zurückkehren muss.

Als ich vorsichtig nachfragte, warum sie sich getrennt habe, bekam ich eine erschütternde Geschichte zu hören.

Ihr Ehemann hatte sie über Jahre hinweg regelmäßig verprügelt und zwar derart brutal, daß sie mehrfach mit gebrochenen Knochen ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Dennoch blieb sie bei ihm in dem festen Glauben, dies ihrer gemeinsamen Tochter zuliebe tun zu müssen.  Die Tochter sollte in einer „intakten“ Familie aufwachsen.

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Kann ich das Trennungsjahr abkürzen?

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Ehe am Ende
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Voraussetzung für die Ehescheidung ist grundsätzlich die Vollendung des Trennungsjahres.

Doch wann liegt eine Trennung überhaupt vor?

Gefordert wird die Trennung von „Tisch und Bett“, d.h. konkret, daß keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden dürfen. Sie dürfen für den Ehepartner also bspw. nicht mehr kochen, waschen, einkaufen, und keine Intimitäten austauschen.

Was Sie aber dürfen, ist, weiterhin in einem Haushalt leben.

Wenn Sie also z. B. aus finanziellen Gründen zunächst nicht ausziehen können so beginnt trotzdem das Trennungsjahr zu laufen, wenn Sie die oben genannten Kriterien erfüllen.

Tragen beide Ehepartner anlässlich des Scheidungstermins übereinstimmend vor, daß Sie die Trennung von „Tisch und Bett“ innerhalb der Ehewohnung vollzogen haben und bis zum Scheidungstermin ein Jahr auf diese Weise getrennt leben, so werden Sie geschieden, auch wenn Sie noch in einem Haushalt wohnen.

Häufiger kommt es vor, daß ein Teil des Trennungsjahres auf diese Weise absolviert wird und dann noch während des laufenden Trennungsjahres ein Ehegatte auszieht.

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Sie als Großeltern haben ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind

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Seit der Kindschaftrechtsreform, die zum 01.07.1998 in Kraft getreten ist, haben Großeltern ein in § 1685 BGB gesetzlich normiertes Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind.

Voraussetzung ist, das die Gewährung des Umgangs dem Wohl des Kindes dient. Es ist also, wie auch in den Umgangsrechtsverfahren des nicht betreuenden Elternteils, eine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.

Grundsätzlich fördert,  das ist inzwischen durch zahlreiche Fachgutachten belegt, die Erweiterung des Familienverbandes aus die Großeltern die psychische und seelische Entwicklung des Kindes. Inzwischen gibt es auch zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dem Umgangsrecht der Großeltern beschäftigen.

So hat das OLG Hamm Großeltern, deren Sohn und Vater ihres Enkelkindes kurz zuvor verstorben war, ein Umgangsrecht gegen den Willen der Kindesmutter zugesprochen. (mehr …)

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Überhöhte Geschwindigkeit maßgeblich bei Verletzung eines Fußgängers

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Ein Soldat ging morgens um kurz nach 7 Uhr über einen vor der Kaserne befindlichen Fußgängerüberweg. Hierbei trug er eine Tarnuniform. Als er bereits in der Mitte des Überweges war, wurde er von einem Auto erfasst und schwer verletzt.

In dem von ihm zunächst vor dem LG Ingolstadt geführten Verfahren, in welchem er Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machte, wurde ihm ein Mitverschulden i. H. von 50 % angerechnet, mit der Begründung, er habe, ohne den herannahen- den Verkehr zu beachten den Fußgängerüberweg überquert, wobei er aufgrund seiner Kleidung, Dunkelheit und schlechter Witterung selbst schlecht zu erkennen war.

Dem Einwand des Klägers, der beklagte Autofahrer sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, schenkte das Gericht keine Beachtung und ging auch einem diesbezüglichen Beweisangebot des Klägers nicht nach.

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Was kann ich tun, wenn mein Umgang sabotiert wird?

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Leider kommt es immer wieder vor, daß der nicht betreuende Elternteil, zumeist der Vater, der sich das Umgangsrecht schon gerichtilich erstreiten mußte, dann vor dem Problem steht, daß ihm das Kind mit oft fadenscheinigen Argumenten (das Kind ist krank, es will nicht, etc.) zu den Umgangszeiten nicht herausgegeben wird. Dann fühlt man sich zunächst einmal sehr hilflos.

Doch, ganz so hilflos sind Sie nicht:

Wenn der andere Elternteil das erstrittene Umgangsrecht vereitelt, dann kann und wird gegen ihn auf Antrag nach § 89 FamFG  ein Zwangsgeld von bis zu 25.000,- € festgesetzt werden.

Auch die Verhängung von Ordnungshaft ist möglich, dann nämlich, wenn das verhängte Ordnungsgeld sich nicht beitreiben lässt, oder die Anordnung desselben bereits nicht erfolgsversprechend erscheint.

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Kein Unterhalt für Frauen, die zu Unrecht behaupten, der Mann mißbrauche die Tochter

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Leider geschieht es öfter einmal, daß Frauen, oft aus eigener Verletztheit und Wut in Bezug auf den Expartner, diesem fälschlicherweise unterstellen, daß er die gemeinsame Tochter mißbraucht hat.

Gleichwohl wird dann aber von dem vermeintlichen Kinderschänder Unterhalt verlangt.

In einem solchen Fall hat das OLG Hamm nunmehr entschieden, daß, wer zu Unrecht nachhaltig derart schwere Vorwürfe gegen den Ehemann und Unterhaltsgläubiger erhebt, seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat.

Die Ehefrau hatte nach der Trennung der Beteiligten im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens behauptet, ihr Mann habe die damals ca. sechsjährige Tochter mißbraucht.

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Wer bekommt Unterhaltsvorschuß bei praktiziertem Wechselmodell?

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Ein Wechselmodell liegt vor, wenn beide Elternteile nach der Trennung das oder die Kinder in gleichem zeitlichen Umfang betreuen, d. h., wenn die Kinder sich zur Hälfte bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhalten und jeweils von ihm versorgt und betreut werden.

Normalerweise ist der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Hier erbringen nunmehr die Elternteile gleichwertige Betreuungsleistungen. In diesen Fällen wird zumeist von einer gemeinsamen Barunterhaltspflicht der Eltern ausgegangen, wobei die Berechnung der Haftungsanteile wie beim Volljährigenunterhalt erfolgt. Demgemäß wird der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ( soweit beide Elternteile leistungsfähig sind, also ein oberhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegendes Einkommen erwirtschaften ) ermittelt und dann jeder prozentual nach der Höhe seines Einkommens diesen Unterhaltsbe- darf anteilig decken muß.

Wenn ein Elternteil oder Beide leistungsunfähig sind, kann normalerweise Unterhaltsvorschuß beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.

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„Waldmeister“ darf man sein Kind nicht nennen!

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Immer mehr Eltern meinen, daß sie ihren Kindern möglichst ausgefallene Namen geben müssen.

So wurden Kinder schon „Winnetou“, „Pumuckel“, „Calimero“ etc. genannt. Doch tut man seinem Kind damit einen Gefallen, wenn man ihm einen derart ausgefallenen Namen gibt?

Das OLG Bremen hielt dieses zumindest hinsichtlich des Namens „Waldmeister“ für mehr als zweifelhaft und lehnte diesen Vornahmen unter der Begründung der Kindeswohlgefährdung ab.

Dieser Entscheigung lag folgender Fall zugrunde:

Die Eltern eines Jungen wollten Diesem den Namen „Waldmeister“ geben. Der zuständige Standesbeamte des Standesamtes Bremen-Mitte lehnte die Beurkundung des Namens „Waldmeister“ ab. Zuvor hatte er bei der Universität Leipzig ein Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, daß das Wort „Waldmeister“ im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und Bestandteil von Speiseeis und Getränken assoziiert werde. Das könne dazu führen,  daß das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben werde.
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Pudel W. und sein Seelenleben

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Eine etwas skurrile Entscheidung des AG Bad Mergentheim:

Pudel W. wurde bei der Trennung von Herrchen und Frauchen erst einmal nicht gefragt, bei wem er denn fortan leben möchte. Frauchen nahm ihn einfach zu sich.

Damit war sein Herrchen jedoch nicht einverstanden und beantragte vor dem AG Bad Mergentheim die Zuweisung des Hundes an ihn. Hilfsweise stellte er den Antrag, ihm ein Umgangsrecht mit W. einzuräu- men

Das AG machte sich die Entscheidung nicht leicht. Zunächst einmal stellte es zutreffend fest, daß der Hund, obwohl ein Lebewesen, Hausrat ( Haushaltsgegenstand ) sei. Die isolierte Beantragung, einen einzelnen Hausratsgegenstand zugewiesen zu bekommen, sei unzulässig.

Daraufhin erweiterte Herrchen seinen Antrag und machte ein Hausratsteilungsverfahren anhängig, obwohl es ihm erkennbar nur um Pudel W. ging.

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