Trennungsunterhalt gibt es nicht zeitlich unbegrenzt.
Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, der ein geringes oder gar kein Einkommen hat, gegenüber seinem Ehepartner nach der Trennung einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.
Bemessungsgrundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse, d. h., die Einkünfte, die die Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt erzielt haben. Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten, wie z.B. Darlehensraten.
Während der Trennung ist der minderverdienende Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Dies wird aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität abgeleitet, der nach der Rechtsprechung der Obergerichte nach der Trennung fortwirkt.
Doch gilt dieser Grundsatz nicht unbegrenzt.
In einem vom OLG Bamberg letztinstanzlich zu entscheidenden Fall hatte der getrenntlebende Ehemann zehn Jahre nach erfolgter Trennung Unterhalt gegenüber der Ehefrau geltend gemacht.