Der Gesetzgeber strebt grundsätzlich an, dass die Lebenswege nach der Scheidung getrennt verlaufen, was bedeutet, dass jeder Ehepartner im Allgemeinen für sich selbst verantwortlich ist – auch finanziell. Der „Grundsatz der Eigenverantwortung“ ist dabei maßgeblich.
Das Unterhaltsrecht existiert jedoch, um Ungerechtigkeiten auszugleichen und sicherzustellen, dass Ehepartner durch Scheidungen nicht unangemessen benachteiligt werden. Daher kann ein Ehegatte, der nach der Scheidung nicht in der Lage ist, seinen vollständigen Eigenunterhalt zu gewährleisten, aufgrund von ehebedingten Nachteilen bei Vermögen oder Einkommen oder aufgrund einer langen Ehedauer unterhaltsberechtigt sein. In der Regel ist der ehemalige Ehepartner für diesen Anspruch verantwortlich.
Für den Unterhaltspflichtigen können damit erhebliche finanzielle Belastungen verbunden sein. Gleichzeitig ist der Unterhaltsberechtigte beim nachehelichen Unterhalt jedoch verpflichtet, in dem Maße erwerbstätig zu sein, wie es ihm zumutbar ist. Zudem wird seine Bedürftigkeit überprüft, um missbräuchliche Geltendmachungen von Unterhalt zu verhindern. Der Gesetzgeber strebt dabei eine möglichst faire und ausgeglichene Lösung an. Die Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt besteht daher nur, wenn der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist und die Gewährung des Unterhalts gerechterweise zumutbar ist.
Wenn ein ehemaliger Ehegatte über ausreichend monatliches Einkommen verfügt, gilt er als leistungsfähig und ist daher verpflichtet, den Unterhalt monatlich im Voraus in Form von Geld zu zahlen. Weitere Informationen zur Berechnung und Dauer des nachehelichen Unterhalts finden Sie in unseren Artikeln.
Die Unterhaltstatbestände
Es gibt verschiedene Gründe, warum jemand nach einer Scheidung unterhaltsberechtigt sein kann. Dazu gehören die Betreuung gemeinsamer Kinder, insbesondere wenn sie minderjährig sind, sowie eine chronische Krankheit oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen. Auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt spielen eine Rolle: Personen, die nach längerer Erwerbslosigkeit wieder für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen, haben oft Schwierigkeiten, eine Arbeit zu finden, insbesondere im fortgeschrittenen Alter oder nach Erreichen des Rentenalters.
Es ist wichtig zu betonen, dass der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet ist, jede beliebige Arbeit anzunehmen. Vielmehr sollte die Arbeit den persönlichen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechen, um Überforderung oder Unterforderung zu vermeiden. Hierbei orientiert man sich, soweit möglich, an früheren beruflichen Tätigkeiten.
Es kann beim nachehelichen Unterhalt immer nur ein Unterhaltsgrund gleichzeitig relevant sein. Dies bedeutet, dass man keinen doppelten Unterhalt erhält, wenn man beispielsweise erwerbslos ist und gleichzeitig gemeinsame Kinder betreut. Wenn einer der Unterhaltsgründe entfällt, kann jedoch ein anderer in Betracht gezogen werden.
Wichtig ist, dass bei Eintritt der Rechtskraft ein Unterhaltsanspruch bestehen muss. Mehrere Unterhaltsansprüche können sich wie beim Staffellauf ablösen. Es muss nur durchweg ein Unterhaltsanspruch bestehen.