Immer wieder passieren Unfälle in Waschstraßen. Häufig werden von der Anlage Schäden an den Autos verursacht. Wer dann haftet ist meist streitig und beschäftigt die Gerichte mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Die Betreiber haben zumeist deutlich sichtbar eine Gebrauchsanweisung angebracht, die die Benutzer z. B. auffordert, die Außenspiegel einzuklappen, Antennen abzumontieren, etc. Wer dies ignoriert haftet grds. für dadurch entstandene Schäden selbst.
Ganz können die Betreiber ihre Haftung jedoch nicht ausschließen. Das entschied der BGH schon vor Jahren ( BGH X ZR 133/03 ).
Nunmehr mußte sich das Landgericht Paderborn mit einem nicht ganz alltäglichen Waschanlagenunfall beschäftigen.
Eine Frau wollte ihr Fahrzeug waschen und zwar in einer Waschanlage, in der die Autos nacheinander auf ein Band gezogen werden. Das vor ihr befindliche Auto blieb kurz vor der Ausfahrt stecken. Unaufhörlich wurde ihr Auto weiter in Richtung auf das steckengebliebene Fahrzeug transportiert. Alles Hupen der das Unglück ahnenden Frau half nichts. Niemand reagierte, so dass ihr Pkw schließlich auf das andere Fahrzeug aufgeschoben wurde. Dabei entstand ein Schaden i. H. von 1.100,- € an dem Pkw der Kundin.
Der Betreiber der Anlage, bzw. dessen Versicherung verweigerte jegliche Schadensersatzzahlung.
Die Kundin klagte und bekam vom LG Paderborn Recht.
Bei Waschanlagenunfällen muß grds. zunächst der Kunde darlegen und beweisen, dass die Schadensursache nur aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers stammen kann. Dann kann hieraus im Wege des Anscheinsbeweises auf eine Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden.
Im vorliegenden Fall war hierfür Voraussetzung, dass feststand, dass der Unfall nur durch den automatisierten Waschgang hervorgerufen worden sein konnte. Dies war eindeutig der Fall. Das Auto war von der Anlage auf das andere Auto aufgeschoben worden.
Der Betreiber seinerseits kann den Anscheinsbeweis dadurch erschüttern, dass er nachweist, dass die Anlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht und er sie so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt, wie es nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um die Beschädigung von Fahrzeugen zu vermeiden.
Gelingt ihm dies, hat er der sogenannten Verkehrssicherungspflicht genügt und haftet nicht.
Hier jedoch waren seine Maßnahmen nicht ausreichend. Zwar stellte sich im Verfahren heraus, dass der Fahrer des steckengebliebenen Autos unzulässig in der Anlage gebremst hatte, doch der Betreiber hätte sicherstellen müssen, dass in solchen Fällen sie Schleppanlage sofort entweder durch technische Mittel wie Sensoren oder Lichtschranken oder durch eine Kameraüberwachung und Personal abgestellt wird.
Die Versicherung mußte den Schaden an dem Pkw der Kundin ersetzen.