Ein Wechselmodell liegt vor, wenn beide Elternteile nach der Trennung das oder die Kinder in gleichem zeitlichen Umfang betreuen, d. h., wenn die Kinder sich zur Hälfte bei dem einen und dem anderen Elternteil aufhalten und jeweils von ihm versorgt und betreut werden.
Normalerweise ist der nicht betreuende Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.
Hier erbringen nunmehr die Elternteile gleichwertige Betreuungsleistungen. In diesen Fällen wird zumeist von einer gemeinsamen Barunterhaltspflicht der Eltern ausgegangen, wobei die Berechnung der Haftungsanteile wie beim Volljährigenunterhalt erfolgt. Demgemäß wird der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ( soweit beide Elternteile leistungsfähig sind, also ein oberhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegendes Einkommen erwirtschaften ) ermittelt und dann jeder prozentual nach der Höhe seines Einkommens diesen Unterhaltsbe- darf anteilig decken muß.
Wenn ein Elternteil oder Beide leistungsunfähig sind, kann normalerweise Unterhaltsvorschuß beim zuständigen Jugendamt beantragt werden.
Nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ( UVG ) haben Kinder, die bei einem Elternteil leben, Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistungen, wenn der andere Elternteil nicht leistungsfähig und/oder leistungsverpflichtet ist.
Unterhaltsvorschuß bekommen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter den o.g. Voraussetzungen für maximal 72 Monate.
Die Voraussetzung, daß nämlich das Kind oder die Kinder bei einem Elternteil leben, ist beim Wechselmodell jedoch nicht erfüllt.
Ein Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuß hat somit keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus kann der Behörde nach § 5 Abs. 1 UVG sogar ein Rückforderungsanspruch zustehen, wenn bereits Unterhaltsvorschußleistungen erbracht wurden.
Unterhaltsvorschuß erhält man demgemäß nur, wenn man vorträgt, daß man schwerpunktmäßig die Betreuung des Kindes leistet. Es muß zumindest ein geringfügiges Mehr an Betreuungsleistung erbracht und dies glaubhaft gemacht werden.