„Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin.“
Das war früher eine vereinfachte Faustformel.
Doch heute sieht es anders aus. Die Ehe stellt in keinster Weise mehr eine Lebensstandardgarantie dar. Gerade für betreuende Elternteile, insbesondere solche, die Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren zu betreuen haben, führt das neue Unterhaltsrecht oft dazu, dass eine enorme Belastung in Kauf genommen werden muß.
Die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Unterhaltsreform hat für die Zeit nach der Scheidung den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung normiert. Unterhalt erhält man danach nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen. Auch den gibt es nur dann, wenn im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung die Voraussetzungen eines der Unterhaltstatbestände vorliegen. Tritt die Bedürftigkeit, die einen nachehelichen Unterhalt rechtfertigt, erst nach Rechtskraft der Scheidung ein, besteht kein Unterhaltsanspruch. Wer also z. B. einen Monat nach der Scheidung dauerhaft erkrankt, hat keinen Anspruch nach § 1572 BGB wegen Krankheit. Erkrankt er einen Tag vor Rechtskraft ist der Anspruch gegeben.
Im Jahr 2013 wurden 170.000 Ehen geschieden. Die Folge waren oft erbitterte Auseinandersetzungen über den Unterhalt.
Die Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts erfolgt, wie die des Trennungsunterhalts, unter Zugrundelegung der ehelichen Lebensverhältnisse. Die Grundzüge der Berechnung habe ich bereits in meinem Artikel zum Trennungsunterhalt dargelegt.
Der wohl bedeutendste Grund, aus dem ein Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung bestehen kann, ist die Betreuung ehegemeinsamer Kinder. In § 1570 BGB ist dieser Anspruch geregelt. Danach kann der Ehepartner, der ein Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt ist, Unterhalt verlangen. Bis das Kind drei wird, muß dieser Elternteil, zumeist die Kindesmutter, nicht arbeiten und der andere Ehepartner muß neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt zahlen, soweit er hierzu finanziell in der Lage ist. Auch hier gibt es Ausnahmen, wenn z. B. während des ehelichen Zusammenlebens die Betreuung schon anderweitig erfolgte, dies auch nach der Trennung problemlos möglich ist und die Frau trotz Kind bereits gearbeitet hat.
Sobald das Kind drei Jahre alt wird, ist nach dem Gesetzeswortlaut grds. eine Berufstätigkeit geschuldet. In § 1570 Abs. 1, S.2 u. 3 BGB heißt es:
„Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“
‚D. h., über das dritte Lebensjahr hinaus gibt es Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung, wenn im konkreten Fall entweder das Kind der Betreuung durch die Mutter bedarf ( z. B. aufgrund einer trennungsbedingt über das normale Maß hinausgehenden Psychischen Belastung ), oder weil es in erreichbarer Nähe keine (zumutbare) Kinderbetreuungsmöglichkeit gibt ( z. B. auf dem Land ). Vortragen und beweisen muß diese besonderen Umstände der Unterhaltsgläubiger.
Es handelt sich um sogenannte „kindbezogene Gründe“ .
Daneben gibt es noch „elternbezogene Gründe“, welche in § 1570 Abs. 2 BGB aufgelistet sind:
„Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Brücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.“
Auch hier ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen und der den Unterhalt begehrende Ehegatte muß vortragen und beweisen, dass und aus welchen Gründen ihm keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Elternbezogene Gründe sind oft in der in der Ehe vereinbarten und praktizierten Rollenverteilung begründet. Wenn die Frau einvernehmlich die Kinderbetreuung und den Haushalt übernommen hat und über mehrere Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachging, so kann von ihr in der Regel nicht übergangslos nach der Scheidung die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verlangt werden, weil das jüngste Kind schon z. B. 5 Jahre alt ist. Hier wird nur ein schrittweiser Einstieg in das Erwerbsleben möglich ungd zumutbar sein.
Es gibt zahllose Beispielsfälle, dabei handelt es sich jedoch jeweils um Einzelfälle, in welchen aufgrund der konkreten vorgetragenen und im Bestreitensfall auch nachgewiesenen Situation für den jeweiligen Fall eine Entscheidung getroffen wurde, wonach die Betreuungsperson über das dritte Lebensjahr des (jüngsten) Kindes hinaus keiner oder nur einer eingschränkten Erwerbstätigkeit nachgehen mußte.
Weitere Unterhaltstatbestände sind :
Unterhalt wegen Alters § 1571 BGB.
Hier gibt es keine festen Altersgrenzen. Es kommt auf die Berufsvorbildung, die früher ausgeübte Tätigkeit, die Dauer der Arbeitsunterbrechung, die Wiedereingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt, die ehelichen Verhältnisse, die Ehedauer, den Gesundheitszustand und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.
Unterhalt wegen Krankheit § 1572 BGB
Danach bekommt derjenige Ehegatte Unterhalt, von dem wegen einer Erkrankung, einem Gebrechen, oder einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1 BGB
Diesen Unterhalt kann derjenige Ehegatte beanspruchen, der, obwohl er grds. zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre, keine Arbeit findet, obwohl er sich nachweislich intensiv darum bemüht.
Aufstockungsunterhalt § 1573 Abs. 2 BGB
Wenn ein Ehepartner trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit seinen an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierenden Unterhaltsbedarf nicht decken kann, hat er in vielen Fällen einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Das kommt insbesondere bei längerer Ehedauer und deutlich höherem, die ehelichen Lebensverhältnisse prägendem, Einkommen des anderen Ehepartners in Betracht.
Ausbildungsunterhalt § 1575 BGB
Findet ein arbeitsloser Ehegatte keine Arbeit ist er grds. verpflichtet, eine Ausbildung zu absolvieren, sich fortzubilden oder umzuschulen. Für diesen Zeitraum hat er einen Anspruch auf auf Ausbildungsunterhalt.
Unterhalt wegen Billigkeit § 1756 BGB
Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand. Dann wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen, deretwegen der Ehepartner nach der Scheidung nicht arbeiten kann, kann er unter bestimmten Umständen Billigkeitsunterhalt verlangen. Solche Gründe können z. B. die Betreuung von Pflegekindern oder die Pflege von Angehörigen des Ehegatten in der Ehe, etc. sein.
Alle Unterhaltsansprüche können nach § 1578 b BGB zeitlich begrenzt oder der in der Höhe herabgesetzt werden. Dies erfolgt bei Gericht nur auf Antrag und es wird auch hier eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen.