
Es ist zwar kaum zu verstehen, kommt aber gar nicht so selten vor, dass Eltern von den Sparkonten der Kinder Geld abheben.
Über solch einen Fall hatte kürzlich das OLG Bremen zu entscheiden.
Der Kindesvater hatte mehrfach von den Konten seiner beiden minderjähregen Töchter Geld abgehoben. Es handelte sich dabei um Sparbücher, die er und seine Frau für die Kinder angelegt hatten, und auf die auch Dritte, insbesondere die Großeltern, Geld einzahlten. Mit dem Geld wurden nach Angaben des Vaters Geschenke und Möbel für die Kinder gekauft und Urlaubsreisen mitfinanziert. Einen Teil des abgehobenen Geldes zahlte der Kindesvater wieder auf die Konten ein, bei der einen Tochter fehlte jedoch noch ein Betrag i. H. von 500,- €, bei der anderen i. H. von 3.3190,90 €.
Diese Beträge klagten die beiden minderjährigen Töchter, vertreten durch einen Ergänzungspfleger ( § 1909 BGB ), im Wege des Schadensersatzes ein.
Das erstinstanzlich mit dem Fall betraute AG Bremerhaven gab dem Antrag statt. Hiergegen wendete sich der Kindesvater mit der Beschwerde an das OLG Bremen.
Auch das OLG Bremen hält den Vater für schadensersatzpflichtig und das wohl zu Recht. Es leitet den Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB ab. Dort heißt es:
“ Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge Dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sich in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.“
Diese Norm legt nach Auffassung des Gerichts nicht nur einen Haftungsmaßstab fest, sondern ist zugleich auch eine Anspruchsgrundlage, wenn Eltern gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen.
Die Pflichtverletzung ist daraus abzuleiten, dass den Eltern die Vermögenssorge nach § 1626 Abs. 1 BGB für ihre Kinder obliegt. Diese beinhaltet nach § 1642 BGB die Pflicht, das Geld, das ihrer Verwaltung unterliegt, im Sinne einer wirtschaflichen Vermögensverwaltung anzulegen und verbietet es, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu verwenden. Es handelt sich um eine fremdnützige Verwaltung, die zum Ziel hat, das Vermögen des Kindes zu dessen Nutzen zu bewahren.
Wenn Eltern von dem Geld Aufwendungen bestreiten, zu denen sie im Rahmen ihrer Unterhaltspbliegenheit ohnehin verpflichtet sind, dann ist dies ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht und führt dazu, dass der Elternteil schadensersatzpflichtig wird. Möbel, Geschenke und gemeinsame Urlaubsreisen unterfallen, wenn die Eltern sich entscheiden Aufwendungen hierfür zu tätigen, der Unterhaltspflicht können Kindern nicht in Rechnung gestellt werden.
Der Vater muß daher den Schaden ersetzen, bzw. die entnommenen Beträge an die Kinder zurückzahlen.
Solche unberechtigten Plünderungen von Konten der Kinder können im Einzelfall auch noch viel schwerwiegendere Folgen, wie den Entzug des Sorgerechts oder eines Teils davon haben, weil sich der Elternteil hierdurch als ungeeignet zur Erziehung der Kinder erweist. Eltern sollten also tunlichst die Finger von den Konten ihrer Kinder lassen.