Schon während des ehelichen Zusammenlebens bestehen auf beiden Seiten Auskunftspflichten.
So schulden Ehegatten einander Auskunft über den Bestand ihres Vermögens. Diese Verpflichtung wird aus § 1353 Abs.1 BGB abgeleitet, worin es in Satz 2 heißt:
„Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, sie tragen füreinander die Verantwortung.“
Zudem hat ein Ehegatte gegen den anderen während der Ehe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe des laufenden Einkommens, um den Familienunterhalt errechnen zu können. Das wird aus § 1605 Abs. 1, S.1 BGB entnommen, wobei eine Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen nicht besteht.
Nach der Trennung ergibt sich der Auskunftsanspruch zur Ermittelung des für den Trennungsunterhalt relevanten Einkommens aus §§ 1361 Abs.4, S.4, 1605 Abs. 1, S.1 BGB. Da nunmehr auch kein Vertrauen mehr vorausgesetzt werden kann, besteht auch eine Verpflichtung zur Belegvorlage, welche sich aus § 1605 Abs. 1, S.2 BGB ergibt.
In gleicher Weise ist Auskunft für den nachehelichen Ehegattenunterhalt geschuldet ( §§ 1580 S.2, 1605 Abs. 1, S. 1 BGB ).
Diese Auskunftspflichten beinhalten jedoch grundsätzlich keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das Vermögen. Ausgenommen sind die Fälle, wo der Unterhaltsschuldner dazu verpflichtet ist, seinen Vermögensstamm für den Unterhalt einzusetzen, da sein laufendes Einkommen nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreicht.
Der Unterhaltspflichtige muß auch nicht unaufgefordert Auskunft über eine Veränderung seines Einkommens, bspw. eine Gehaltserhöhung, erteilen. Das ist nur dann geschuldet, wenn das Verschweigen in hohem Maße unredlich ist, z. B., wenn er bisher nur eingeschränkt leistungsfähig war und nun den geschuldeten Unterhalt zahlen könnte.
Neben der Auskunft zur Berechnung der Unterhaltspflichten besteht ein gesetzlich normierter Anspruch auf Auskunft für den Versorgungsausgleich ( § 4 Abs. 1 VersAusglG ). Die Eheleute sind, dies ergibt sich aus der in § 4 Abs. 4 VersAusglG angeordneten Anwendung des § 1605 Abs. 1, S.2 u. 3 BGB, auch verpflichtet, diese Auskünfte zu belegen.
Daneben besteht im Hinblick auf den Versorgungsausgleich auch noch eine Auskunftspflicht der Beteiligten im Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht, gem. § 220 Abs. 1 FamFG.
Der dritte Auskunftsanspruch besteht für den Zugewinnausgleich.
Soweit der Güterstand schon beendet ist, oder bereits ein Scheidungsantrag gestellt wurde, ergibt sich dieser Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in der Trennungsphase der Eheleute ist in § 1379 Abs. 2 BGB geregelt. Nach dem seit dem 01.09.2009 neu gefassten § 1379 BGB umfasst dieser Auskunftsanspruch sowohl das Anfangs- als auch, wie bereits bisher, das Endvermögen. Zudem ist auch Auskunft zum Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung geschuldet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Trennungszeitpunkt einvernehmlich oder nachweislich feststeht.
Auch die Frage, wann die Verweigerung der Auskunft einen vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB rechtfertigt, hat der BGB im letzten Jahr entschieden. Danach muß ein Verstoß der Unterrichtungspflicht während des Bestehens der Ehe nach § 1353 BGB vorliegen, da nur in diesen Fällen der andere Ehegatte ansonsten keine Möglichkeit hat, sich vor illoyalen Vermögensverschiebungen zu schützen. Später, d. h. , nach erfolgter Trennung, wird dieser Schutz durch § 1375 Abs. 2 BGB gewährleistet.