
Gesetzlich geregelt sind die Kosten des Scheidungsverfahrens im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, dem FamGKG.
Geringere Kosten, als dort normiert dürfen seitens des Anwalts nicht vereinbart werden, Mehrforderungen sind möglich, jedoch nur in Form von Honorarvereinbarungen, d. h., sie bedürfen der Zustimmung des Mandanten.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert (Streitwert).
Dieser wird wie folgt ermittelt:
Scheidung: Dreifaches gemeinsames Monats-Nettoeinkommen
Versorgungsausgleich: 10% vom Scheidungsstreitwert pro vorhandener Versorgung.
Hier ein Beispiel:
Nettoeinkommen Ehemann: 3.000,- €
Nettoeinkommen Ehefrau: 1.000,- €
Gesamteinkommen: 4.000,- €
Der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens beträgt dementsprechend : 4.000,- € x 3 = 12.000,- €
Keine Sorge, das ist nicht der Betrag, den Sie zahlen müssen.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beläuft sich dementsprechend auf 1.200,- € pro Versorgung, bei insge- samt vier Versorgungen ( z. B. aus gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen ) bspw. auf 4.800,- €.
In dem Beispielsfall beläuft sich der Verfahrenswert, der sich aus dem Wert des Scheidungsverfahrens zuzüglich des Werts des Versorgungsausgleichsverfahrens zusammensetzt also auf : 16.800,- €
Keine Sorge, auch das ist nicht der Betrag, den Sie zahlen müssen.
Bei diesem Verfahrenswert ergeben sie für Sie vielmehr folgende Kosten:
Anwaltskosten (je Anwalt) : 2.094,40 €
Gerichtskosten: 638,00 €
Gesamtkosten: 2.732,40 €
Bei geringen Einkünften haben Sie einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe.
Diese beantragt Ihr Anwalt anhand eines von Ihnen (bei Bedarf mit seiner Hilfe) auszufüllenden Verfahrenskostenhilfe- formulars für Sie.
Verfahrenskostenhilfe kann mit oder ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt werden. Auch das richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens.
Für den Fall der Ratenzahlungsanordnung beläuft sich die Ratenzahlungsverpflichtung auf maximal 48 Raten.