Es herrscht inzwischen aufgrund der neueren Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen große Unsicherheit darüber, wann ein Vertrag unwirksam ist. Das hat auch dazu geführt, dass der Ehepartner, zumeist die Ehefrau, bei Scheitern der Ehe einen für Sie sich als nachteilig erweisenden Ehevertrag viel häufiger mit der Begründung der Sittenwidrigkeit anficht.
Mit so einem Fall mußte sich unlängst das OLG Karlsruhe beschäftigen.
Die Ehefrau hatte nach der Trennung den kurz nach der Heirat abgeschlossenen Ehevertrag mit der Begründung angefochten, er sei sittenwidrig. Dazu gab sie an, dass der Vertrag auf Drängen ihres Ehemannes abgeschlossen worden sei und sie dabei von ihm über den Tisch gezogen worden sei. Er habe ihr erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung und sie habe ihm blind vertraut.
In dem Vertrag hatten die Eheleute den Zugewinnausgleich ausgeschlossen und Gütertrennung vereinbart. Zudem enthielt der Vertrag einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht, auch für den Fall der Not. Der Unterhaltsverzicht sollte lediglich für den Fall nicht gelten, dass der Verzichtende Kinder unter sieben Jahren zu betreuen habe. Allerdings wurde der Unterhalt auch für diesen Fall der Höhe nach erheblich eingeschränkt.
Die Ehefrau arbeitete jahrelang in der Firma ihres Mannes als Angestellte und bekam dann im Abstand von 3 Jahren zwei Kinder von ihm. Als das jüngste Kind drei Jahre alt war erkrankte sie an Krebs und der Ehemann ging fremd.
Im Jahr 2011 trennten sich die seit 1993 verheirateten Eheleute und 2013 bekam die Ehefrau den Scheidungsantrag zugestellt.
Der Ehemann hatte in der Ehe ein erhebliches Vermögen erwirtschaftet, während die Ehefrau lediglich teilweise als Angestellte des Ehemannes gearbeitet hatte und sich ansonsten um die Betreuung der gemeinsamen Kinder und den Haushalt gekümmert hatte. Dann war sie auch noch schwer erkrankt.
Aufgrund des Ehevertrages sollte die Ehefrau nunmehr nicht an dem vom Ehemann erwirtschafteten Vermögen partizipieren, keinen Unterhalt bekommen und, da der Ehemann als Selbständiger nur geringe Rentenanwartschaften erworben hatte, auch noch im Zuge des vertraglich nicht ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs einen Teil ihrer Rentenanwartschaften an ihn verlieren.
Das dieser Vertrag objektiv sittenwidrig war, da er die Ehefrau einseitig erheblich benachteiligte, daran hatte auch das OLG Karlsruhe keinen Zweifel.
Aber, und das war die entscheidende Frage, war der Vertrag auch subjektiv sittenwidrig?
Das setzt voraus, dass der unausgewogene, d. h. die Frau einseitig benachteiligende, Vertragsinhalt darauf basiert, dass der Ehemann eine auf seiner Dominanz beruhende ungleiche Verhandlungsposition ausgenutzt hat. Die Frau muss sich also bei Abschluß des Vertrages objektiv und subjektiv in einer deutlich unterlegenen Verhandlungsposition befunden haben.
Dies hat das OLG in dem vorliegenden Fall verneint. Die Frau sei bei Abschluß des Vertrages nicht wirtschaftlich oder persönlich von ihm abhängig gewesen. Dass sie ihm blind vertraut habe, begründe keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB.
Der Vertrag ist wirksam.
Das ist sehr bitter für die Frau und ermahnt dazu niemals leichtfertig einen möglicherweise nachteiligen Ehevertrag zu unterzeichnen. Lassen Sie sich vorher unbedingt anwaltlich beraten.
Urteil des OLG Karlsruhe Az: 20 UF 7/14