Wer heiratswillig ist findet den Gedanken daran vor der Eheschließung einen Ehevertrag abszuschließen meist unromantisch und überflüssig. Zu diesem Zeitpunkt hängt ja auch der Himmel noch voller Geigen.
Doch in vielen Fällen bewahrt einen ein solcher Ehevertrag vor schlimmen Folgen im Falle der Trennung und Scheidung. Ein weiterer Vorteil ist, dass es im Zuge einer Trennung zu viel weniger Auseinandersetzungen kommt, da die rechtlichen Folgen ja bereits im Ehevertrag einvernehmlich geregelt wurden. Das ermöglicht den Eheleuten einen schnelleren Start in die Zukunft und verhindert langwierige oft auch gerichtliche Streitigkeiten, die nicht nur emotional, sondern auch finanziell belastend sind.
In Deutschland scheitern ein Drittel aller Ehen. Das bereits zeigt, dass man nicht darauf vertrauen sollte, dass einem selbst so etwas nicht passiert. Sie können sich sicher sein,
das Drittel hat das auch gedacht.
Um einen Rosenkrieg zu vermeiden, sollte da in vielen Fällen besser ein Ehevertrag abgeschlossen werden.
In einem solchen Ehevertrag können die (zukünftigen) Eheleute grundsätzlich alles regeln. Zunächst muss überlegt werden, was man in dem Ehevertrag geregelt haben möchte. Dann ist es sinnvoll einen Anwalt, möglichst einen Fachanwalt im Familienrecht, zu konsultieren und mit diesem die individuellen Wünsche zu besprechen. Er wird Sie darüber beraten, welche Regelungen auf welche Weise getroffen werden und was diese jeweils für Folgen haben können. Dann wird der Anwalt den Ehevertrag entwerfen und Ihnen zur Durchsicht übersenden. Diesen Vertragsentwurf sollten beide Ehepartner noch einmal genau miteinander durchsprechen und sich dann abschließend mit dem Anwalt beraten und Unklarheiten oder Änderungswünsche besprechen.
Ist der Ehevertrag dann zur Zufriedenheit der (zukünftigen) Eheleute formuliert, wird er an einen Notar übermittelt und von diesem notariell beurkundet.
Auch dann, wenn die Ehe schon zu scheitern droht oder bereits von den Eheleuten als gescheitert angesehen wird, ist der Abschluß eines Ehevertrages zur Regelung der Scheidungsfolgen möglich und in vielen Fällen sinnvoll, da er auch hier Streitereien durch klare Regelungen vermeiden hilft.
Was sind häufige Regelungsinhalte?
Hier ist zunächst der Güterstand zu nennen. Ab der Eheschließung leben die Ehegatten, wenn sie nichts anderes vereinbart haben, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:
- die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt
- keiner der Ehepartner haftet für die Schulden des anderen
- nur für gemeinsam aufgenommene Schulden oder gegenseitige Bürgschaften wird auch gemeinsam gehaftet
Beendet wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten, den vorzeitigen Zugewinnausgleich oder die Scheidung.
Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt. Das Anfangsvermögen ist das, was am Tag der Eheschließung da war und das Endvermögen bezieht sich auf den Tag an dem der Scheidungsantrag der anderen Partei zugestellt wird.
Derjenige, der den höheren Überschuß (Zugewinn) erzielt hat, muß dem anderen die Hälfte hiervon abgeben.
Fatal wird das, wenn auf einer Seite ein Unternehmen steht, welches dann durch die Scheidung im Rahmen des Zugewinnausgleichs liquidiert werden müsste. Damit ist ganz schnell eine wirtschaftliche Existenz zerstört.
Gerade in solchen Fällen ist es sinnvoll mit Hilfe eines Ehevertrages Gütertrennung oder einen modifizierten Zugewinn, welcher das Unternehmen ausklammert, zu vereinbaren und so den Zugewinnausgleich zumindest hinsichtlich des Unternehmens auszuschließen. Auch dann, wenn ein Ehepartner wesentlich vermögender ist, als der andere, oder auch bei erneuter Heirat älterer Ehepartner ist die Vereinbarung einer Gütertrennung anzuraten.
Ein weiterer häufiger und wichtiger Regelungspunkt ist der nacheheliche Unterhalt.
Während der Trennungsunterhalt, d. h. der in der Trennungszeit bis zur Scheidung zu zahlende Unterhalt, nicht ausgeschlossen werden kann ist der nacheheliche Unterhalt frei disponibel. Allerdings unterliegen Vereinbarungen über den Unterhalt der strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung am 11.02.2004, Az: XII ZR 265/02 entschieden, dass Eheverträge, die einen Ehepartner einseitig benachteiligen und die insbesondere in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreifen, sittenwidrig und damit unwirksam sein können.
Daher ist der einseitige Ausschluß von Betreuungsunterhalt und in vielen Fällen des Alters- und Krankheitsunterhalts meist sittenwidrig, wenn der Vertrag keinen anderen angemessenen Ausgleich des Verlustes dieses Anspruchs enthält.
Angemessene zeitliche Einschränkungen oder auch eine Begrenzung in der Höhe können jedoch auch bei diesen Unterhaltstatbeständen wirksam vereinbart werden.
Darüber hinaus können Regelungen über den Versorgungsausgleich getroffen werden.
Im Zuge eines Scheidungsverfahrens werden, wenn keine anderweitige Regelung getroffen wurde und die Ehe länger als drei Jahre bestand, die Rentenanwartschaften, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, geteilt. Das lässt sich durch einen Ehevertrag abändern. Das ist insbesondere in Fällen sinnvoll, in denen der an sich ausgleichsberechtigte Ehepartner durch ein hohes Vermögen im Alter abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige neben den Rentenanwartschaften über keine weitere Absicherung verfügt.
Grundsätzlich unwirksam sind Regelungen zu Lasten Dritter. So kann der Kindesunterhalt nicht wirksam eingeschränkt oder ausgeschlossen, werden und auch der Ausschluß eines Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit ist zumindest in den Fällen, in denen dann die Sozialkassen eintreten müssten, unwirksam.
In Scheidungsfolgenvereinbarungen können dieselben Regelungen getroffen werden. Darüber hinaus werden hier oftmals Vereinbarungen zum Sorge- und Umgangsrecht mit ehegemeinsamen Kindern geschlossen.