Ein sogenannter „Verbrauchsgüterkauf“ liegt vor, wenn Sie als Privatperson von einem Autohändler einen Pkw kaufen.
Verbraucher (Privatperson) ist jeder, der ein Auto nicht zu gewerblichen Zwecken oder zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit kauft.
In diesem Fall gibt es bestimmte gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz des Käufers dienen. Es handelt sich dabei um die §§ 474 ff BGB.
Danach gilt Folgendes:
- der Verkäufer darf keine von den gesetzlichen Regelungen abweichenden und den Käufer benachteiligenden vertraglichen Vereinbarungen treffen. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.
- er darf auch die Verjährung von Ansprüchen aufgrund von Mängeln an dem Fahrzeug nicht im Kaufvertrag unter die gesetzlichen Fristen verkürzen. Das heißt, dass bei einem Neuwagenkauf die Ansprüche auf Sachmängelgewährleistung erst frühestens nach zwei Jahren ( § 475 Abs. 3 BGB ) und beim Kauf eines Gebrauchtwagens nach einem Jahr ( § 475 Abs. 2 BGB ) verjähren.
- zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf ein Mangel, so wird vermutet, dass er bei Übergabe bereits vorgelegen hat ( § 476 BGB).
- der Letztverkäufer hat beim Neuwagenkauf ein Rückgriffsrecht gegen den Vorlieferanten, wenn der Käufer ihm gegenüber einen Sachmangel wirksam geltend macht ( § 478 BGB ).
Ganz wichtig für den Käufer ist, dass seine Rechte aufgrund an dem Fahrzeug bestehender Mängel nicht abbedungen werden dürfen. Auch die Beschränkung der Haftung wegen bestehender Mängel ist rechtlich unzulässig und, falls vereinbart, unwirksam.
Wenn ein Mangel vorliegt, kann der Käufer vorrangig die Nachbesserung, bzw. Nacherfüllung verlangen (§439 BGB). Schlägt diese fehl, ist sie unmöglich oder unzumutbar, dann hat er das Recht, den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB) oder sogar vom Vertrag zurückzutreten und das Auto gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzugeben (§§ 440, 323 und 326 Abs. 3 BGB).
Einzig und allein Schadensersatzansprüche ( §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB) sind in den rechtlichen Grenzen der §§ 307 bis 309 BGB abdingbar. Die §§ 307 bis 309 BGB befassen sich mit der Inhaltskontrolle und den Wirksamkeitsvorausssetzungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ’s ).
Der Verkäufer hat, was insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf von Bedeutung ist, die Möglichkeit mit dem Käufer eine „Beschaffenheitsvereinbarung“ zu treffen. Das bedeutet, dass im Kaufvertrag genau aufgeführt wird, welche Mängel und Befunde, wie bspw. Laufleistung, das Fahrzeug aufweist. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf Unfallschäden oder auch darauf, dass solche nicht bekannt sind, bzw. das Fahrzeug nicht auf solche überprüft wurde.
Allgemeine Angaben, wie Klauseln, wonach das Fahrzeug „optische und technische Mängel“ aufweist, sind unwirksam. Auch die Bezeichnung als „Bastlerfahrzeug“ ist zu unbestimmt und daher unwirksam. Ebenso nichtig ist die Bezeichnung eines Neufahrzeugs als gebraucht. Eine Sache darf nicht schlechter gemacht werden, als sie ist.
Eine ebenso wichtige Regelung für den Käufer ist die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen hat, wenn er innerhalb von 6 Monaten auftritt. Er muß daher nur beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Wenn der Verkäufer der Auffassung ist, dass der Mangel bei Gefahrübergang, d. h. bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorlag, so muß er dies beweisen und zwar in Form des Vollbeweises (§ 292 BGB). Eine bloße „Gegenwahrscheinlichkeit“ reicht nicht aus.
Der Verkäufer wird diesen Beweis regelmäßig nur dann führen können, wenn er vor der Veräußerung von dem Fahrzeug einen Befund- oder Zustandsbericht oder ein Mängelprotokoll geführt hat. Dieses muß dokumentieren, dass das nunmehr mangelhafte Fahrzeugteil tatsächlich geprüft wurde und damals nicht defekt war. Ist das Protokoll oder der Bericht in irgendeinem Punkt fehlerhaft, so verliert es zumeist vollständig seine Beweiskraft. Es ist dementsprechend schwer für den Verkäufer, den Gegenbeweis zu führen.
Nur dann, wenn aus technischer Sicht der Mangel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen haben kann ( z. B. ein später eingebautes Teil ist defekt ), greift die Rückwirkungsvermutung nicht.
Kein Mangel im Sinne des Sachmängelgewährleistungsrechts sind normale Verschleißerscheinungen.
Die Beweislastumkehr gilt auch für Rückforderungsansprüche des Käufers aus aufgrund von innerhalb von 6 Monaten aufgetretenen Mängeln, deren Reparatur er bezahlt hat. Auch diese Reparaturkosten kann er im Rahmen seines sich aus §439 Abs. 2 BGB ergebenden Nachbesserungsanspruchs vom Verkäufer zurückverlangen.
Diese käuferfreundlichen Regelungen gelten nur bei einem Kauf vom Unternehmer, bzw. Autohändler. Ist der Verkäufer ebenfalls Verbraucher, kommen sie nicht zum Tragen. Der Käufer soll ja vor einem Profi, d. h., vor jemandem mit größerem Fachwissen, geschützt werden und nicht vor einem Laien, der meist keine deutlich umfangreicheren Kenntnisse hat.