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„Waldmeister“ darf man sein Kind nicht nennen!

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athomass -fotolia.com

Immer mehr Eltern meinen, daß sie ihren Kindern möglichst ausgefallene Namen geben müssen.

So wurden Kinder schon „Winnetou“, „Pumuckel“, „Calimero“ etc. genannt. Doch tut man seinem Kind damit einen Gefallen, wenn man ihm einen derart ausgefallenen Namen gibt?

Das OLG Bremen hielt dieses zumindest hinsichtlich des Namens „Waldmeister“ für mehr als zweifelhaft und lehnte diesen Vornahmen unter der Begründung der Kindeswohlgefährdung ab.

Dieser Entscheigung lag folgender Fall zugrunde:

Die Eltern eines Jungen wollten Diesem den Namen „Waldmeister“ geben. Der zuständige Standesbeamte des Standesamtes Bremen-Mitte lehnte die Beurkundung des Namens „Waldmeister“ ab. Zuvor hatte er bei der Universität Leipzig ein Gutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis kam, daß das Wort „Waldmeister“ im deutschen Raum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und Bestandteil von Speiseeis und Getränken assoziiert werde. Das könne dazu führen,  daß das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben werde.

Gegen diesen Bescheid legten die Eltern Widerspruch ein. Sie vertraten die Auffassung,  daß der Name „Waldmeister“ nicht negativ besetzt sei, sondern vielmehr Naturverbundenheit dokumentiere.

Das AG Bremen lehnte den Antrag auf Anweisung des Standesbeamten zur Beurkundung dieses Namens ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, daß zwar prinzipiell die Eltern bei der Wahl des Vornamens frei seien ( das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung bestimmt, das die Eltern bei der Wahl des Vornamens ihres Kindes grundsätzlich frei und nicht an Gebräuchlichkeit oder Geschlechtsbezogenheit des Namens gebunden sind -BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 756/07 – ), jedoch kein Name gewählt werden dürfe, der den Namensträger der Lächerlichkeit preisgibt.

Gegen diesen Beschluss legten die Eltern über ihren Anwalt Beschwerde ein. Das Verfahren wurde, da das AG ihm aus den geschilderten Gründen nicht abhalf, an das OLG Bremen abgegeben.

Dieses bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.

Es wies darauf hin, daß die Divergenz zwischen der üblichenVerwendung des Namens als bekannte und gewöhnliche Bezeichnung für Sachen (Pflanzen, etc.) und die ungewöhnliche und überraschende Verwendung als Vorname dazu führen kann, daß dieser Name als lächerlich empfunden wird.

Das Kind trägt diesen Namen grundsätzlich sein ganzes Leben lang. Damit trägt es auch die Folgen, die seiner persönlichen Entwicklung aufgrund dieser Namenswahl drohen. Auch im Hinblick darauf erscheine die Wahl dieses Namens für den Sohn wenig verantwortungsvoll und nicht in dessen Interesse liegend.

Aus meiner Sicht ist die Entscheidung begrüßenswert. Man tut seinem Kind sicherlich keinen Gefallen, wenn man ihm einen derart „exotischen“  Namen gibt und es damit unter Umständen späteren Hänseleien aussetzt.

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