Den Unterhaltsschuldnern verbleibt ab Januar 2015 mehr Geld im Geldbeutel:
Zum 01.01.2015 werden die Selbstbehaltsätze angehoben. Dies haben die Vertreter der Oberlandesgerichte zusammen mit der Unterhaltskommission beschlossen.
Der Hauptgrund hierfür ist, daß der Gesetzgeber zum 01.01.2015 die sozialrechtlichen Regelsätze erhöht hat.
Daran orierntiert sich auch der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige darf nicht aufgrund der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung selbst ergänzende Leistungen der Sozialhilfe benötigen.
Grundsätzlich geben die Selbstbehaltssätze den Betrag vor, der dem Unterhaltsschuldner für die eigene Lebensführung verbleiben muß.
Ab 2015 sind folgende Selbstbehaltsätze maßgeblich:
1. gegenüber minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen (Schüler, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet haben) im Mangelfall, also notwendiger Selbstbehalt:
a) nicht erwerbstätig 880,-€ (bisher 800,-€)
b) erwerbstätig 1.080,-€ (bisher 1.000,-€)
2. angemessener Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern 1.300,- € (bisher 1.200,-€)
3. Mindestselbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten 1.200,-€ (bisher 1.100,-€)
4. Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes 1.200,-€ (bisher 1.100,-€)
5. Selbstbehalt (Sockelbetrag) gegenüber den Eltern und Enkeln 1.800,-€ (bisher 1.600,-€)
Die Zahlbeträge der Düsseldorfer Unterhaltstabelle sind unverändert geblieben.