Umgangsrecht und Ferienreisen
Leben die Eltern getrennt, so möchten meistens beide in den Ferien mit den Kindern verreisen. Im Normalfall werden die Ferien zwischen dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, und dem umgangsberechtigten Elternteil aufgeteilt.
Wenn der Umfang des Umgangs gerichtlich geregelt wurde, enthält er zumeist auch eine Ferienregelung. Dann steht fest, für welchen Zeitraum der Umgangsberechtigte das Kind in den Ferien zu sich nehmen darf. Doch darf er dann auch mit dem Kind in Urlaub fahren?
Für denjenigen, bei dem das Kind lebt, ist es meist eine Selbstverständlichkeit, mit dem Kind oder den Kindern in Urlaub zu fahren. Dieser Elternteil hält es in der Regel auch nicht für nötig, den anderen Elternteil um seine Zustimmung zu bitten. In vielen Fällen verweigert dieser Elternteil umgekehrt dem umgangsberechtigten Elternteil mit gleicher Selbstverständlichkeit, seinerseits mit dem Kind/den Kindern in Urlaub zu fahren.
Doch darf er das?
Und muß der Umgangsberechtigte dann auf den Urlaub mit Kind verzichten?
Sie ahnen es schon:
Es kommt darauf an!
Doch worauf?
Ferienreisen des Umgangsberechtigten – Angelegenheiten von besonderer Bedeutung?
Besteht, wie im Regelfall, die gemeinsame elterliche Sorge, so gibt § 1687 BGB eine erste Antwort.
Dort heißt es sinngemäß, dass derjenige, bei dem das Kind sich aufhält, die Befugnis hat, Entscheidungen des täglichen Lebens eigenständig und ohne Zustimmung des anderen Elternteils zu treffen. Haben Entscheidungen für das Kind jedoch eine erhebliche Bedeutung, so ist die Zustimmung des anderen erforderlich.
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die für das Kind und dessen Entwicklung keine großen Auswirkungen haben und häufig vorkommen.
Doch, ob eine Urlaubsreise für das Kind eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist oder nicht, das wird subjektiv von den Elternteilen oft ganz unterschiedlich betrachtet.
Während bspw. ein Elternteil Urlaub in Side (Türkei) mit kilometerlangen Stränden in einem wunderschönen 5 Sterne Hotel für sich und die Kinder als den Traum schlechthin empfindet, sieht der andere Elternteil aufgrund der sich häufenden Attentate und der unsicheren politischen Lage in der Türkei diesen Urlaub als seinen persönlichen Albtraum an und hält es für unverantwortlich mit Kindern dorthin zu reisen.
Sie sehen schon, eine pauschale Antwort wird sich auf die Frage, ob der umgangsberechtigte Elternteil mit dem Kind eine Urlaubsreise unternehmen darf ohne die Zustimmung des anderen einzuholen, nicht finden lassen.
Nicht zustimmungspflichtige Urlaubsreisen
In der Rechtsprechung werden Urlaube in EU Nachbarländer oder gar innerhalb Deutschlands fast ausnahmslos als Angelegenheiten des täglichen Lebens angesehen, für welche keine Erlaubnis des anderern Elternteils eingeholt werden muß. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reise mit normalen Verkehrsmitteln angetreten wird und nicht etwa Risikosportarten mit dem Kind ausgeübt werden.
Für Sie als Umgangsberechtigten heißt das, dass Sie solche Urlaube in den festgelegten oder vereinbarten Umgangszeiträumen buchen können, ohne die Erlaubnis des anderen Elternteils einzuholen.
Umgangsrecht und Fernreisen
Doch wie sieht es bei Fernreisen aus?
Hier ist eine differenzierte Einzelfallbetrachtung vorzunehmen.
Während eine Urlaubsreise mit einer Dreijährigen an die Strände Floridas im Rahmen eines Erholungsurlaubs ohne größere Ausflüge für das Kind wohl kaum von erheblicher Bedeutung ist und keine nachhaltigen Auswirkungen auf seine Entwicklung haben wird, ist die Reise mit einem so kleinen Kind in die Wälder des Amazonas zur Beobachtung der Naturvölker sicherlich mit Gefahren für Leib und Leben des Kindes verbunden und zustimmungspflichtig.
Ferienreise in die Türkei im Rahmen des Umgangs – Aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt
Das die politische Lage in der Türkei derzeit instabil ist und sie insbesondere in letzter Zeit mehrfach das Ziel terroristischer Anschläge war, ist uns aus den Medien bekannt.
Die Meinungen darüber, ob man dennoch in der Türkei bedenkenlos seinen Urlaub verleben kann, sind geteilt.
So sah auch eine Mutter, die von ihrem Mann geschieden war, als ungefährlich an, mit dem achtjährigen Sohn einen Badeurlaub in der Türkei anzutreten. Gebucht war eine Pauschalreise mit dem Flugzeug nach Antalya und dann ein Transfer in ein Strandhotel in einem der Badeorte des Landes. Sie bat den geschiedenen Ehemann im Mai diesen Jahres um Zustimmung zu dieser Reise, welche er verweigerte. Er hatte erhebliche Bedenken aufgrund der politischen Lage und der Terrorgefahr.
Daraufhin beantragte die Kindesmutter vor dem zuständigen AG Offenbach den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, die Zustimmung des Vaters zu ersetzen.
Der Kindesvater wandte sich gegen diesen Antrag und vertrat die Auffassung, dass seine geschiedene Ehefrau die Reise aufgrund der Terrorgefahr und der schwierigen politischen Lage hätte stornieren lassen können und müssen.
Das AG Offenbach ( AZ: 307 F 1396/16 )übertrug der Kindesmutter antragsgemäß die Alleinentscheidungsbefugnis ( §1628 BGB ) zur Durchführung des Urlaubs.
In seinen Entscheidungsgründen stellte das AG Offenbach zunächst fest, dass aufgrund der politischen Lage und der Terroranschläge eine Urlaubsreise in die Türkei für das Kind eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei und daher die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils eingeholt werden müsse.
Es vertrat jedoch auch die Auffassung, dass die Durchführung des Urlaubs dem Wohle des Kindes diene, welches sich auf die Urlaubsreise freue und keine Angst habe. Zudem könne aufgrund der finanziellen Verhältinsse der Mutter ansonsten keine oder nur eine minderwertige Urlaubsreise in ein anderes Land durchgeführt werden. Zudem habe sie sich schon mit Freunden, die ebenfalls mit ihrer Familie dort Urlaub machten, verabredet. Darüber hinaus habe sich der Kindesvater auch geweigert, sich finanziell an höheren Kosten für eine gleichwertige Reise in ein nicht krisengefährdetes Land zu beteiligen.
Da nur eine entfernte Gefahr bestünde, dass während der Reise weitere Anschläge passierten, würden die Nachteile, die die Nichtdurchführung der geplanten Urlaubsreise mit sich brächten, die mit der Reise verbundenen Risiken überwiegen.
Gegen diese Entscheidung ging der Kindesvater in die Beschwerde.
Er hält die gebuchte Reise für viel zu gefährlich. Auch weigere er sich nicht, sich an höheren Kosten zu beteiligen, ihm fehlten jedoch die finanziellen Mittel.
Die Kindesmutter hält den Beschluß des AG Offenbach für zutreffend und führt zudem aus, dass es auch keine Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amtes für die von ihr gebuchte Ferienregion gebe.
Das OLG Frankfurt stimmt dem AG Offenbach darin zu, dass eine Reise in die Türkei aufgrund der derzeitigen Lage eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung und damit zustimmungspflichtig ist.
Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Gericht hält es jedoch die Reise in die Türkei wie der Vater für zu gefährlich und revidiert die der Mutter vom AG Offenbach übertragene Alleinentscheidungsbefugnis. Der Urlaub konnte daher nicht angetreten werden.
Eine wie ich meine richtige Entscheidung des OLG. Der Vater hat hier realistische und nachvollziehbare Bedenken gegen die Reise vorgetragen. Natürlich ist es ärgerlich, wenn man eine gebuchte Reise aufgrund einer zwischen Buchung und geplantem Urlaubsantritt veränderten politischen Lage im Urlaubsland nicht antreten kann, zumal dann, wenn man selbst es dennoch für unbedenklich hält. Aber im Rahmen der Verantwortung für ein Kind muss man sich auch den begründeten Bedenken des anderen Elternteils stellen und möglichst gemeinsam eine Lösung finden.
Wenn auch Sie Probleme hinsichtlich des Umgangs oder auch Sorgerechts haben, helfe ich Ihnen gerne. Rufen Sie mich an ( 06224175330 ) oder schreiben Sie mir eine Email.
Ihre Rechtsanwältin und Fachanwältin im Familienrecht in Heidelberg, Mannheim und Umgebung.