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Trennungsunterhalt gibt es nicht zeitlich unbegrenzt.

Scheidung
K.-P. Adler – Fotolia.com

Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, der ein geringes oder gar kein Einkommen hat, gegenüber seinem Ehepartner nach der Trennung einen Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB.

Bemessungsgrundlage sind die ehelichen Lebensverhältnisse, d. h., die Einkünfte, die die Eheleute während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt erzielt haben. Abzuziehen hiervon sind die Verbindlichkeiten, wie z.B. Darlehensraten.

Während der Trennung ist der minderverdienende Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten. Dies wird aus dem Grundsatz der ehelichen Solidarität abgeleitet, der nach der Rechtsprechung der Obergerichte nach der Trennung fortwirkt.

Doch gilt dieser Grundsatz nicht unbegrenzt.

In einem vom OLG Bamberg letztinstanzlich zu entscheidenden Fall hatte der getrenntlebende Ehemann zehn Jahre nach erfolgter Trennung Unterhalt gegenüber der Ehefrau geltend gemacht.

Das OLG führte in seinen Entscheidungsgründen aus, daß aufgrund der langen Trennungszeit der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt ist. Die Geltendmachung von Unterhalt sei nach so langer Zeit grob unbillig im Sinne des § 1579 Nr. 8 BGB.

Dem ist wohl zuzustimmen. Daß der Grundsatz der ehelichen Solidarität nicht über Jahre hinaus fortwirken und den anderen Ehegatten zu Unterhaltszahlungen verpflichten kann, obwohl beide Ehegatten ein jeweils eigenständiges, im vom OLG Bamberg zu entscheidenden Fall sogar mit neuer Lebenspartnerin des Unterhalt verlangenden Ehemannes, Leben führen, ist nachvollziehbar.

Weitere Verwirkungsgründe können bspw. eine kurze Ehedauer ohne maßgebliche wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten ( AG Essen, FamRZ 2000, S.23), oder der einseitige Ausbruch aus einer intakten Ehe mit anschließendem Zusammenleben mit dem neuen Partner (  OLG Oldenburg, FamRZ 2010, S.904; OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, S. 2279) sein.

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