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Sorgerecht nach Trennung und Scheidung

Geschwister sollten nur ausnahmsweise getrennt werden, da es grundsätzlich für ihre Entwicklung wichtig ist, gemeinsam aufzuwachsen und erzogen zu werden.

Kinder werden durch eine Trennung ohnehin erheblich belastet, so dass es für sie wichtig ist, sich wenigstens untereinander Halt im Rahmen einer fortbestehenden Gemeinschaft geben, bzw. diesen finden zu können.

Ein letztlich maßgebendes Kriterium ist der Kindeswille.

Je älter ein Kind ist, desto maßgeblicher ist dieses Kriterium.

Der Willensäußerung eines über 14 Jahre alten Kindes wird regelmäßig gefolgt. Nur dann, wenn schwerwiegende Gründe gegen den Wunsch des Kindes sprechen, wird ausnahmsweise dem Wunsch keine Rechnung getragen.

Bei kleineren Kindern wird in jedem Einzelfall überprüft, ob es sich nur um eine momentane, manipulierte, oder sonst wie beeinflusste Einstellung, oder einen festen und nachvollziehbar begründeter Entschluss des Kindes handelt.

Nach Überprüfung all dieser Kindeswohlkriterien wird eine Entscheidung getroffen. Eine solche Entscheidung kann auch lediglich die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge bedeuten. Dies ist nach § 1671 Abs. 1 BGB möglich und bietet sich dann an, wenn sich die Eltern nach der Trennung nur über eine Frage, wie bspw. die schulische Ausbildung des Kinders, oder den Aufenthalt des Kindes, nicht einigen können.

Wichtig für Sie als Eltern zu wissen ist noch, dass alle Entscheidungen des täglichen Lebens von demjenigen Elternteil getroffen werden, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

Während bei ehelichen Kindern die gemeinsame elterliche Sorge, wie oben bereits ausgeführt, der Regelfall ist, gilt bei nicht ehelichen Kindern § 1626 a BGB. Hieraus folgt, dass bei nicht ehelichen Kindern den Eltern dann die gemeinsame elterliche Sorge zusteht, wenn sie eine entsprechende Sorgeerklärung vor einem Notar oder dem Jugendamt abgeben, wenn sie heiraten, oder, wenn ihnen durch Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge übertragen wird. Ansonsten hat nach § 1626 a Abs. 3 BGB die Mutter die alleinige elterliche Sorge inne.

 

Aufgrund der Komplexität des Themas und der Kriterien zum Sorgerecht, kann hier nur ein allgemeiner und unvollständiger Überblick gegeben werden.

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