Der Förderungsgrundsatz
Beim Förderungsprinzip wird geprüft, bei welchem Elternteil das Kind künftig die meiste Unterstützung für seine seelische, geistige und körperliche Entwicklung erwarten kann. Im Rahmen des Förderungsprinzips ist auch zu überprüfen, ob und inwiefern bei den Eltern, bzw. einem Elternteil, wesentliche charakterliche oder psychische Defekte vorliegen.
So hat das OLG Frankfurt einer Mutter, die sich zu den Zeugen Jehovas bekannte, und die außerdem durch einen repressiven Erziehungsstil aufgefallen war, das Sorgerecht mit der Begründung entzogen, dass das Gericht eine Stigmatisierung der Kinder nicht hinnehmen könne und zu befürchten sei, dass die Kinder aufgrund der fundamentalistischen Auffassungen und Erziehungsmethoden der Mutter langfristig psychisch beeinträchtigt würden (OLG Frankfurt FamRZ 1994, S. 920 f.).
Im Rahmen des Förderungsgrundsatzes wird auch die Bindungstoleranz der Eltern überprüft. Es handelt sich hierbei um die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, Kontakte des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu dulden und im Sinn der Wohlverhaltensklausel zu fördern und dies auch, wenn die Eltern selbst sich über das Sorgerecht, oder Teile desselben, nicht einig sind.
Fehlende Bindungstoleranz ist ein maßgebliches Kriterium um die Erziehungseignung des intoleranten Elternteils zu verneinen. Bindungsintoleranz zeigt sich bspw. in dem massiven Abwerten des anderen Elternteils gegenüber dem Kind und der Unterbindung von Kontakten des Kindes zu dem anderen Elternteil.
Auch hier kann ich nur an Sie als Eltern appellieren, sich auch bei noch so großer persönlicher Animosität gegenüber Ihrem Kind/Ihren Kindern nicht abfällig über den anderen Elternteil zu äußern. Aus dem Studium zahlreicher psychologischer Gutachten und auch aus persönlichen Beobachtungen im Rahmen meiner langjährigen Tätigkeit kann ich Ihnen sagen, dass Ihrem Kind damit schweren Schaden zufügen.
Kontinuität und Bindung
Im Rahmen des Kontinuitätsgrundsatzes ist insbesondere maßgeblich, welcher Elternteil in der Vergangenheit überwiegend die Erziehung des Kindes übernommen hat, bzw. welcher Elternteil die Hauptbezugsperson des Kindes ist. Darüber hinaus spielt auch eine lokale Kontinuität eine Rolle, nämlich das Verbleiben des Kindes in seinem sozialen Umfeld und der vertrauten Umgebung (z.B. bisherige Wohnung, Kindergarten, bzw. Schule, Freunde, Sportverein, etc.).
Weiteres Kriterium für die Entscheidung über die elterliche Sorge sind die Bindungen des Kindes an die Elternteile. Hier wird ermittelt, zu welchem Elternteil das Kind die gefühlsmäßig stärkere Bindung hat. Dieses Kriterium ist insbesondere für sehr kleine Kinder von großer Bedeutung, da in den ersten 18 Lebensmonaten maßgeblich für eine gesunde Entwicklung des Kindes ist, dass es eine wesentliche Bindung zur demjenigen oder denjenigen Personen aufbauen kann, die die tatsächliche Betreuung leisten.
Je größer das Kind/die Kinder werden, desto mehr tritt dieses Kriterium in den Hintergrund und werden andere Kriterien, nämlich bspw. das Kontinuitätsprinzip und der Förderungsgrundsatz bedeutungsvoller.
Ein weiteres maßgebliches Kriterium ist die Bindung des Kindes an seine Geschwister.