
Wenn ein Kind 18 Jahre alt wird ändert sich unterhaltsrechtlich eine Menge.
Die wichtigste Änderung ist der Wegfall der „elterlichen Sorge“ und damit der Unterteilung in Bar- und Naturalunterhalt. Ab jetzt sind grundsätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Sie müssen nunmehr anteilig nach der Höhe ihres Einkommens, soweit dieses oberhalb des Selbstbehalts liegt, den Unterhaltsbedarf des Kindes durch Barmittel decken.
Eine weitere Änderung ist, daß dem Kind auch das Kindergeld, das bisher der betreuende Elternteil, meist die Mutter, erhalten hat, Kind zusteht. Auch der Unterhaltsrang der volljährigen Kinder ver- schlechtert sich erheblich. Sie rutschen, mit Ausnahme der privilegierten Volljährigen, auf die ich gleich noch gesondert eingehe, vom 1. in den 4. Rang. D. h., dass sie nun unter Umständen leer ausgehen, dann nämlich, wenn der oder die Unterhaltsschuldner noch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vorrangi- gen Unterhaltsgläubigern, wie minderjährigen Kindern ( 1. Rang ) sowie unterhaltsberechtigten Ehepartnern und geschiedenen Ehegatten ( 2. und 3. Rang ) hat und nach der Bedienung dieser vorrangigen Unterhaltsforderungen nicht mehr leistungsfähig hinsichtlich des Volljährigenunterhalts ist.
Anders verhält es sich bei den sogenannten privilegierten Volljährigen. Das sind volljährige Kinder, die sich noch in der „allgemeinen Schulausbildung“ befinden und bei einem Elternteil wohnen. Nicht hierunter fallen Berufsschüler.
Diese privilegierten Volljährigen bleiben wie die minderjährigen Kinder im 1. Rang, was bedeutet, dass ihr Unterhaltsanspruch zuerst befriedigt werden muß. Die Berechnung des Unterhalts erfolgt jedoch wie bei den anderen Volljährigen auch. Beide Elternteile sind anteilig nach ihren Einkünften barunterhaltspflichtig. Es folgt auch eine Gleichstellung hinsichtlich des Selbstbehalts, welcher wie bei den minderjährigen Kindern derzeit bei 1.080,- € liegt ( = notwendiger Selbstbehalt ).
Rechenbeispiel:
Der 18 jährige Sohn besucht das Gymnasium und hat kein eigenes Einkommen. Er lebt bei seiner Mutter.
Einkommen des Vaters: 3000,- € abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen : 2.850,- €
züglich
Einkommen der Mutter: 1500,- € abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen : 1.425,- €
Gesamteinkommen: 4.275,- €
Bei einem Gesamteinkommen der Eltern i. H. von 4.275,- € errechnet sich der Unterhaltsbedarf des 18jährigen Sohnes nach der Gruppe 8 der Düsseldorfer Unterhaltstabelle ( Einkommen i. H. von 3.901,-€ bis 4.300,-€ ) Unterhaltsbedarf des Sohnes : 703,- € abzüglich 184,- € Kindergeld = 519,- € Von dem Einkommen der Eltern ist zunächst der Selbstbehalt i. H. von je 1080,- € abzuziehen. Berechnungsformel hinsichtlich der Haftungsanteile der Eltern: Bedarf des Kindes x um den Selbstbehalt bereinigtes Einkommen des Elternteils 519,- € x 1770,- € ———————————————————— ———————— = 434,- € Gesamteinkommen der Eltern 2115,- € 519,- € x 345,- € ———————– = 85,- € 2115,- € Der Vater zahlt also 434,- € und die Mutter 84,- € Unterhalt an den Sohn. Wenn das volljährige Kind sich in einer Berufsausbildung befindet und noch bei einem Elternteil lebt, muss es sich neben dem Kindergeld auch sein Nettoeinkommen auf den Bedarf anrechnen lassen, welches in der Regel vorab um 90,- € ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzt wird. Kinder, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, und studieren oder sich anderweitig in Ausbildung befinden, haben nach den Unterhaltsleitlinien einen Bedarf i. H. von 670,- €. In diesem Bedarfsbetrag ist ein Mietanteil inklusive umlagefähiger Nebenkosten i. H. von 280,- € enthalten. Sollten die tatsächlichen Mietkosten allein aufgrund der ortsüblich hohen Mieten ( z. B. München ) höher sein, so erhöht sich auch der Bedarf. Eltern interessiert natürlich oft, wie lange und welche Ausbildung sie finanzieren müssen. Grundsätzlich ist nur eine Ausbildung geschuldet. D. h., wenn das Kind nach Abschluß der ersten Ausbildung und der Möglichkeit in dem erlernten Beruf zu arbeiten, beschließt, noch eine andere völlig neue Ausbildung zu beginnen, müssen Sie als Eltern dies nicht mehr finanzieren. Anders ist dies, wenn die Ausbildungen aufeinander aufbauen. Wenn also ihr Kind zunächst eine kaufmännische Lehre absolviert und dann Betriebswirtschaft studiert, so werden Sie, soweit Sie leistungsfähig sind, auch dieses Studium noch zahlen müssen. Gleiches gilt für den Fall, dass Ihr Kind eine Ausbildung gesundheitsbedingt nicht beenden kann. Ein Beispiel ist hier eine auftretende Mehlallergie während einer Bäckerlehre. Auch dann müssen Sie eine Zweitausbildung finanzieren. Nach Abschluß einer Ausbildung wird dem Kind noch eine Orientierungsphase von i. d. Regel 3 Monaten eingeräumt, während der, soweit das Kind noch keine eigenen Einkünfte hat, die Pflicht zur Unterhaltszahlung fortbesteht. Dann aber muss das Kind seinen Unterhaltsbedarf selbst decken.