Nach der Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG wurden Scheidungskosten von den Finanzämtern nicht mehr als abzugsfähig anerkannt.
In der Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 heißt es:
„Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass es für einen Steuerpflichtigen von existenzieller Bedeutung sei, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Aus diesem Grund seien auch die Anwalts- und Gerichtskosten eines Scheidungsverfahrens weiterhin absetzbar. Nur so könne die Vorschrift ausgelegt werden, zumal die Formulierung „existenzielle Bedeutung“ einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1996 entstamme, in welcher explizit die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt worden sei.
Diese Wertungen habe der Gesetzgeber zusammen mit der Formulierung („…Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren…..“) übernommen und damit auch die Anerkennung von Scheidungskosten als besondere Belastung. Dies sei auch aus einer Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zu schließen, wonach die Anerkennung von Prozesskosten auf den „bisherigen engen Rahmen“ beschränkt bleiben sollten, wozu unstreitig auch die Scheidungskosten gehörten.
Demgegenüber sind die Kosten für auf Antrag im Zusammenhang mit der Scheidung entstehende Anwalts- und Prozesskosten, wie die von Unterhalts-, Sorgerechts-, Umgangsrechts-, Güterrechts- und weitere Verfahren nicht abzugsfähig. Sie würden nicht zwingend, sondern nur auf Antrag eines Ehepartners gerichtlich entschieden und entstünden somit nicht zwangsläufig. Diese Angelegenheiten könnten, im Gegensatz zum Scheidungsverfahren, auch außergerichtlich, z. B. durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung, geregelt werden.
(FG Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014, Az: 4 K 1976/14)
Die Richter des Finanzgerichts Münster sahen das ebenso. Da eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden könne, entstünden diese Kosten zwangsläufig und damit existenziell.
(FG Münster vom 21.11.2014, Az: 4 K 1829/14)
Beide Urteile sind allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, bzw. zur Revision zugelassen.
Sie sollten also Scheidungskosten in Ihren Einkommensteuererklärungen als außergewöhnliche Belastungen angeben und gegen bereits ergangene, die Absetzbarkeit ablehnende, Einkommen- steuerbescheide für das Jahr 2013 Einspruch einlegen.
Beachten müssen Sie noch, dass weitere Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten das Überschreiten der zumutbaren Belastung ist. Dies ergibt sich aus § 33 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 EStG. Die Belastung -wohlgemerkt mit den anerkannten Anwalts- und Gerichtskosten- ist in Abhängigkeit von der Höhe der Gesamteinkünfte, der Veranlagungsart des Steuerpflichtigen und der Kinderzahl bei mehr als 1 bis 7 Prozent überschritten. Die Einzelheiten ergeben sich aus Abs. 3 des § 33 EStG.
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten sind im Rahmen des sogenannten begrenzten Realsplittings nach wie vor als Sonderausgaben absetzbar, und zwar derzeit maximal in Höhe von 13.805,- €. Voraussetzung ist hier die Zustimmung und die Versteuerung der Unterhaltseinnahmen in der Einkommensteuererklärung des Empfängers.
Eine einmal erteilte Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, die bei Vorliegen der Voraussetzungen auch gerichtlich durchgesetzt werden kann, hat Dauerwirkung, muß also nicht ständig erneutert werden.