Allgemeines
Nach der zumeist hoch emotional verlaufenden Trennungsphase stellt sich für viele Ehegatten die Frage, wie läuft eine Scheidung eigentlich ab?
Scheidungsvoraussetzung ist zunächst einmal, dass die Ehegatten bereits ein Jahr voneinander getrennt leben.
Für den Ablauf des Scheidungsverfahrens ist maßgeblich, ob es sich um eine einvernehmliche oder streitige Scheidung handelt.
Einvernehmliche Scheidung
Haben die Eheleute im Verlauf des Trennungsjahres sich hinsichtlich aller zu regelnder Umstände (z. B. Aufteilung vorhandenen Vermögens, Aufenthalt der Kinder, Unterhalt, Haushaltsgegenstände) geeinigt, so muß nur noch der Scheidungsantrag gestellt werden und der Versorgungsausgleich wird – soweit die Eheleute hier keine anderweitige Regelung getroffen haben (z. B. Ausschluß durch notariellen Vertrag) – von Amts wegen durchgeführt.
Es genügt dann, wenn ein Ehepartner einen Anwalt damit beauftragt, den Scheidungsantrag zu stellen.
Ein Scheidungsantrag kann nur über einen Anwalt gestellt werden, da das Gesetz dies so vorsieht.
Der andere Ehepartner benötigt keinen Anwalt, wenn er der Scheidung nur zustimmen möchte.
Eine einvernehmliche Scheidung kann dementsprechend mit nur einem Anwalt durchgeführt werden, was zu erheblichen Einsparungen bei den Scheidungskosten führt.
In diesen Fällen bietet sich häufig auch an, eine Online-Scheidung durchzuführen. Dies insbesondere dann, wenn die Eheleute oder einer der Ehepartner beruflich sehr eingespannt ist und/oder ohnehin viel Zeit vor dem PC verbringt.
Der Kontakt zum Anwalt und der Schriftwechsel erfolgt dann via Internet und Telefon, was Zeit und teilweise auch Geld spart.
Genaueres über die Online-Scheidung, die auch von mir angeboten wird, erfahren Sie in meinem Blogarikel dazu.
Eine einvernehmliche Scheidung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Monate nach Antragstellung.
Streitige Scheidung
Von einer streitigen Scheidung spricht man, wenn die Eheleute sich hinsichtlich einer oder mehrerer im Zuge der Scheidung zu regelnder Umstände nicht einig sind. Dabei kann es sich um den Zugewinn (Vermögensausgleich), Unterhaltsfragen oder Sorgerecht und Umgang, etc. handeln. Auch die Fälle, in denen ein Ehegatte nicht geschieden werden will oder die Scheidungsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet, fallen hierunter.
In diesen Fällen benötigen beide Ehepartner einen Anwalt, da vor dem Familiengericht Anwaltszwang besteht, wenn man selbst einen Antrag stellen und nicht, wie bei der einvernehmlichen Scheidung, nur zustimmen möchte.
Der Ablauf der Scheidung – Von der Antragstellung bis zum Beschluß
Wie das Scheidungsverfahren abläuft möchte ich in der Folge, wie ich hoffe verständlich, erläutern.
- Scheidungsantrag
Nach Ablauf des Trennungsjahres oder kurz davor beauftragt einer der beiden Eheleute einen Anwalt seines Vertrauens damit, die Scheidung zu beantragen.
Voraussetzung jeder Scheidung ist, dass die Ehe gescheitert ist, die Eheleute also nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft zusammen leben und nicht zu erwarten ist, dass sich dies wieder ändert.
Ihr Anwalt muß diese Voraussetzungen im Scheidungsantrag darlegen und ggf. nachweisen. Insbesondere muß er auch zum Trennungszeitpunkt vortragen.
Der Scheidungsantrag muß bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. I. d. Regel ist das Amtsgericht zuständig, an dem ein Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern lebt, oder an welchem beide Eheleute
zuletzt gemeinsam gewohnt haben. Geregelt ist die Zuständigkeit in § 122 FamFG.
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sollte auch im Scheidungsantrag angegeben sein, dass der andere Ehegatte, der dann als Antragsgegner bezeichnet wird, dem Scheidungsantrag zustimmen wird.
Ist die Scheidung streitig, so werden oftmals zusammen mit dem Scheidungsantrag weitere Anträge gestellt, z. B. auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, oder die Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Geschieden wird die Ehe dann zumeist erst, wenn diese sogenannten Folgesachen entschieden sind.
Das kann dauern. Zudem kostet es Geld und Nerven.
Wenn der Antragsteller nur über geringe Einkünfte verfügt, wird mit dem Scheidungsantrag zudem ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt.
- Zustellung an den Ehepartner
Sobald der Scheidungsantrag bei Gericht eingegangen ist und die Gerichtskosten bezahlt wurden, wird der Antrag dem anderen Ehegatten förmlich mit gelbem Briefumschlag zugestellt. Der Tag, an dem der Scheidungs-
antrag zugestellt wird, ist ein wichtiges Datum. Es ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag „rechtshängig“ wird und damit der Stichtag für einen etwaigen Zugewinnausgleich. Zu diesem Tag muß Auskunft zum Endver-
mögen erteilt werden.
Wenn Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde, wird der Antrag erst dann förmlich und damit stichtagsauslösend zugestellt, wenn das Familiengericht die Verfahrenskostenhilfe durch Beschluß bewilligt hat.
- Versorgungsauskünfte
Nach oder zusammen mit der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner werden den beiden Eheleuten seitens des Gerichts entweder direkt oder über den Anwalt die Fragebögen zum Versorgungs-
ausgleich zugesandt. Diese müssen dann ausgefüllt und innerhalb der seitens des Gerichts gesetzten Frist (zumeist 4 Wochen) wieder bei Gericht eingereicht, bzw. an das Familiengericht verschickt werden.
Nur dann, wenn die Ehe weniger als 3 Jahre dauerte ( von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags), wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Hintergrund ist der, dass bei so
kurzer Ehedauer in der Regel nur geringe Rentenanwartschaften erworben wurden und daher auch Unterschiede in der Höhe ganz gering und daher unerheblich sind.
Werden die vom Gericht gesetzten Fristen zur Rücksendung der ausgefüllten Formulare nicht eingehalten, so kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen, was es in der Regel auch spätestens nach erfolgloser
zweiter Aufforderung tut.
Die ausgefüllten Formulare werden dann seitens des Gerichts an die Versorgungsträger, also die Rentenversicherungen, verschickt. Diese errechnen dann die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften.
Sobald diese vorliegen, bestimmt das Gericht im Falle einer einvernehmlichen Scheidung Scheidungstermin.
- Scheidungstermin
Bei diesem vom Familiengericht anberaumten Termin müssen, von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, beide Eheleute persönlich anwesend sein. In vereinzelten Fällen wurde bereits ein Ehegatte per Videokonferenz
zugeschaltet. Es ist wohl davon auszugehen, dass sich diese Praxis in absehbarer Zeit immer mehr durchsetzen wird. Dann wird die Online-Scheidung zum Regelfall.
In dem Scheidungstermin, der in der Regel 5 bis 20 Minuten dauert, werden beide Ehegatten gefragt, seit wann sie getrennt leben und, ob sie geschieden werden wollen. Zur Bemessung des Gegenstandswertes des
Scheidungsverfahrens wird dann noch nach dem Einkommen zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages gefragt. Wenn ehegemeinsame Kinder vorhanden sind, wird der Richter oder die Richterin noch fragen,
ob hinsichtlich der Kinder alles einvernehmlich geregelt ist.
Nur bei einer streitigen Scheidung wird Persönliches hinterfragt. Folgesachen sind zu diesem Zeitpunkt zumeist schon entschieden, da das Gericht zumeist erst einen Scheidungstermin anberaumt, nachdem diese
Dinge geregelt sind. Oftmals wehrt sich ein Ehegatte jedoch auch gegen die Scheidung ans sich, z. B, weil er die Ehe fortführen möchte oder der Auffassung ist, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Dann muß das
Gericht nachhaken. Eine Scheidung kann nur erfolgen, wenn das Trennungsjahr rum ist und, wenn ein Ehegatte sich gegen die Scheidung wehrt, das Gericht nach dem Vortrag der anderen Seite davon ausgeht, dass
die Ehe zerrüttet ist. Nach 3 Trennungsjahren wird dies unwiderlegbar vermutet, d. h., dann muß das Gericht hierzu keine Feststellungen mehr treffen.
Ist alles geregelt und die Ehe zerrüttet, dann erfolgt im Termin der Scheidungsausspruch. Dazu müssen alle Beteiligten aufstehen und der Richter oder die Richterin verkündet die Scheidung.
Sind beide Ehepartner anwaltlich vertreten, kann im Anschluß auf Rechtsmittel verzichtet werden, dann wird die Scheidung sofort rechtskräftig. Andernfalls ist die einmonatige Beschwerdefrist abzuwarten. Danach
bekommen Sie den Scheidungsbeschluß dann mit Rechtskraftvermerk zugestellt.
Sie sind geschieden!
Der Ablauf der herkömmlichen und der Online-Scheidung sind also im Prinzip gleich. Unterschiedlich ist nur die Art des Kontakts zum Anwalt.
Viele Menschen möchten Ihren Anwalt gerne auch mal persönlich sehen und mit ihm unter vier Augen sprechen. Gerade in familienrechtlichen Angelegenheiten, wie der Scheidung, ist ja auch die Vertrauensbildung entscheidend.
Auch wenn viele Themen im Zusammenhang mit der Scheidung streitig sind, ist es sicherlich sinnvoll, wenn der Mandant persönlichen Kontakt zum Anwalt hat und mit diesem die Probleme besprechen kann.
Die Online-Scheidung hingegen spart Zeit und eignet sich insbesondere für beruflich stark eingebundende Eheleute.
Geld lässt sich damit allerdings entgegen häufig anzutreffender Werbeslogans nur in geringem Umfang sparen. Die Höhe der Scheidungskosten bestimmt sich nach dem Gegenstandswert und dieser nach den Einkünften und dem Vermögen der Eheleute. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Blogartikel.
Das ist auch bei der Online-Scheidung so.
Kein guter Anwalt, der auf die Qualität seiner Arbeit bedacht ist, wird, zumal er auch an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden ist, keine Scheidung zum Dumpingpreis durchführen.
Günstiger wird es durch die Beauftragung nur eines Anwalts, ersparten Urlaub (für die Wahrnehmung von Besprechungsterminen beim Anwalt), und ersparte Fahrt- und Parkkosten.
Wenn Sie Fragen zum Thema Scheidung und Online-Scheidung haben, so beantworte ich Ihnen diese gerne.
Sollten Sie sich selbst gerade in Trennung oder Scheidung befinden, unterstütze ich Sie gerne und begleite Sie auf dem Weg in einen neuen Lebensabschnitt.
Ihre Anwältin und Fachanwältin im Familienrecht in Brunsbüttel, Meldorf und Heide und im Hinblick auf die Online-Scheidung bundesweit.