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Parkplatzunfall – Haftungsquote?

Piumdaquila - Fotolia.com
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Allgemeines zum Parkplatzunfall.

Vielen ist es schon passiert, beobachtet hat es schon fast jeder.

Die typischen Parkplatzrempler.

Doch heißt das immer automatisch, dass beide hälftig Schuld an dem Unfall haben?

Die Versicherungen gehen nahezu grundsätzlich davon aus und zahlen allenfalls die Hälfte des Schadens des Unfallgegners.

Hartnäckig ignorieren Sie jeglichen Vortrag von uns Anwälten, der eine Alleinhaftung ihres Versicherungsnehmers begründen würde.

Ein großer Streitpunkt ist hier oft, dass ein Unfallbeteiligter behauptet, zum Unfallzeitpunkt mit seinem Fahrzeug bereits gestanden und den Unfall daher nicht verhindern haben könne.

Die Rechtsprechung spricht bei Parkplatzunfällen von dem sogenannten „Anscheinsbeweis“.

Das bedeutet, dass bei Unfällen, die beim „gleichzeitigen“ Ausparken zweier Fahrzeuge aus gegenüberliegenden Parklücken passieren, davon ausgegangen wird, dass beide Fahrer nicht richtig aufgepaßt haben. Daher sind „anscheinend“ beide in gleichem Maße schuld an dem Zusammenstoß und bekommen jeder die Hälfte seines Schadens von der jeweils anderen Haftpflichtversicherung ersetzt. Wenn also bei solchen Unfällen nicht konkret Umstände vorgetragen und möglichst unter Beweis gestellt werden, die dagegen sprechen, daß beide nicht aufgepasst haben und den jeweils anderen schlicht übersehen haben, gibt es nur den hälftigen Schaden, der am eigenen Fahrzeug entstanden ist, ersetzt.

Rechte und Pflichten auf öffentlichen Parkplätzen

Bevor ich auf die konkrete Haftung und die mögliche Widerlegung des Anscheinsbeweises bei Parkplatzunfällen eingehe möchte ich kurz die rechtlichen Grundlagen für die Haftung für diese Unfälle darstellen.

Es gibt seit langem unter Juristen einen Streit darüber, ob auf Parkplätzen die Regeln der StVO (Straßenverkehrsordnung) unmittelbar anzuwenden sind, oder nur eingeschränkt über das Gebot der Allgemeinen Rücksichtnahme ( § 1 Abs. 2 StVO ).

Dies ist auf folgendem Grund bedeutend:

Wenn auf das Rückwärtsfahren beim Ausparken § 9 Abs. 5 StVO   direkt anzuwenden wäre, dann hieße das, dass der Rückwärtsfahrende eine Gefährdung „anderer Verkehrsteilnehmer“ ausschließen müsste. Da das Rückwärtsfahren ein besonders gefahrträchtiger Verkehrsvorgang ist, erfordert er ein äußerstes Maß an Sorgfalt gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.

Das heißt konkret: Der Anscheinsbeweis spricht für das Verschulden des Rückwärtsfahrenden. Bei zwei Rückwärtsfahrenden, die zusammenstoßen, resultiert hieraus eine hälftige Haftungsverteilung.

Wird der Rechtsgedanke des § 9 Abs. 5 StVO jedoch nur sinngemäß über § 1 Abs. 2 StVO angewandt, so ist nicht ohne weiteres von einem gleichschweren Verschulden beider Rückwärtsfahrenden auszugehen. Es kann eine Abwägung der Schwere der Verursachungsbeiträge vorgenommen werden, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass beide einen gleichwertigen Verursachungsbeitrag geleistet haben, entfällt.

Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die Anwendung anderer Vorschriften der StVO auf Unfälle auf Parkplätzen. Zu denken ist hier auch an § 10 StVO, der ein höchstmögliches Maß an Sorgfalt beim Ein- bzw. Anfahren fordert.

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung sich klar gegen die direkte Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplatzunfälle ausgesprochen.

 

Parkplatzunfall: Kein Anscheinsbeweis, wenn einer steht!

Auch das ist aus der oben zitierten Entscheidung des BGH zu entnehmen.

Damit wird der stereotypen Anwendung des Anscheinsbeweises und darauf begründeten Haftungsteilung seitens der Versicherungen endlich der Garaus gemacht.

Bisher interessierte es die gegnerische Versicherung in keinster Weise, wenn ich als Anwältin vortrug, dass mein Mandant mit seinem Pkw zum Unfallzeitpunkt stand. Der andere also in den stehenden Pkw meines Mandanten hineingefahren war.

So war es auch in dem vom BGH zu entscheidenden Fall.

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt. In der zwischen den gegenüberliegenden Parkbuchten befindlichen Durchfahrt kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Beklagten, welcher ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Parkbucht ausparkte. Zum Unfallhergang trug der Kläger vor, dass er zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes mit seinem Auto bereits in Fahrtrichtung in der Durchfahrt gestanden habe und begehrte 100 %tigen Schadensersatz.

Wie nicht anders zu erwarten zahlte die Versicherung des Beklagten nur 50 % des Schadens.

Das erstinstanzlich mit dem Fall betraute Amtsgericht, vor dem der Kläger die restlichen 50 % seines Schadens einklagte, gab der Versicherung Recht. Ebenso verhielt es sich beim Landgericht in der Berufungsinstanz.

Doch in der Revision vor dem BGH kam die Wende.

Der BGH führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eines der Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß schon stand, die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anzuwenden sind. § 1 Abs. 2 StVO, also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, erfülle derjenige, der von vornherein bremsbereit und mit so geringer Geschwindigkeit gefahren sei, dass er jederzeit anhalten konnte, wie es der Fall ist, wenn es einem Rückwärtsfahrenden gelingt, anzuhalten kurz bevor es zum Zusammenstoß kommt.

Damit kippt der BGH auch die Rechtsprechung die besagt, dass dann, wenn es in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zum Zusammenstoß kommt, der Anscheinsbeweis greift und von einer hälftigen Haftungsteilung auszugehen ist (so z. B. OLG Hamm, NZV 2013, S. 123).

Bisher wurde in fast allen Fällen nur dann von der hälftigen Haftungsteilung abgewichen, wenn der Geschädigte den Nachweis erbringen konnte, dass er vor dem Zusammenstoß schon einige Sekunden mit seinem Fahrzeug gestanden hatte. Das war zumeist nicht möglich.

Jetzt macht genauer Vortrag zum Unfallhergang bei Parkplatzunfällen und Beweisangebote auch bei nur kurzem Stillstand für mich als Anwältin wieder Sinn und ich kann dem Mandanten auch endlich in solchen Fällen gute Aussichten auf die Durchsetzung höherer Schadensersatzleistungen bescheinigen.

Es wird zwar, auch das möchte ich nicht verhehlen, in den meisten Fällen zumindest eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr (zumeist 20 bis 30 %) auf Seiten des Geschädigten zu verbuchen sein, denn die tritt nur dann zurück, wenn man nachweisen kann, dass der Unfall für einen selbst „unabwendbar“ war, man ihn also auch bei höchstmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden können, doch das ist wohl eher zu verschmerzen, als eine hälftige Mithaftung aus Verschulden.

Wenn Sie auch einen (Parkplatz-) Unfall hatten, setze ich gerne für Sie die Ihnen zustehenden Schadensersatzansprüche schnellstmöglich und vollständig durch. Sie müssen sich um nichts kümmern, auf Wunsch veranlasse ich auch die Erstellung eines Schadensgutachtens für Sie.

Ihre Anwältin in Verkehrsunfallangelegenheiten in Heidelberg, Mannheim, Sandhausen, Walldorf, Wiesloch, Leimen, Nußloch und Umgebung.

 

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