Bei einer Trennung verläßt häufig ein Ehepartner von einem Tag auf den anderen die Ehewohnung. Meist bleibt die Frau mit den Kindern in der Wohnung zurück.
Doch muß sie dann auch allein für die Miete aufkommen?
Oftmals ist es ja so, dass die Frau aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder nicht oder nur in Teilzeit arbeitet. Mit ihrem Einkommen kann sie die Miete nicht bestreiten. Doch der Mann ist weg und stellt sich auf den Standpunkt, dass er lediglich Unterhalt zahlen, aber nicht für die Miete aufkommen muß. Er hat ja meist selbst für seine neue Wohnung Mietzahlungen zu leisten.
Mit der Frage wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum er dennoch mit für die Mietkosten der ehemals ehegemeinsamen Wohnung aufkommen muß hat sich das OLG Bremen (4 WF 184/15) unlängst beschäftigt.
Falldarstellung:
Der Ehemann war im Zuge der Trennung aus der ehegemeinsamen Mietwohnung ausgezogen. Beide Eheleute hatten die Wohnung fristgemäß gekündigt und auch die Ehefrau zog nach Ablauf der Kündigungsfrist mit den ehegemeinsamen Kindern aus der Wohnung aus und in eine kleinere und günstigere Wohnung.
Sie verlangte nun von dem Ehemann die Zahlung der hälftigen Kaltmiete der gemeinsamen Wohnung für die drei Monate, in welcher sie noch mit den Kindern darin wohnte.
Der Ehemann zahlte für sie und die Kinder Unterhalt und war der Auffassung, dass er daher nicht auch noch für die Miete aufkommen müsse. Die Mietkosten waren bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigt worden.
Die Ehefrau mußte einen Großteil des an sie gezahlten Unterhalts für die Miete aufwenden. Sie bekam 952,- € Ehegatten- und 748,- € Kindesunterhalt monatlich. Über eigene Einkünfte verfügte sie nicht. Die Miete für die Ehewohnung belief sich auf 715,- € kalt, die der von der Frau nach Ablauf der Kündigungsfrist angemieteten Wohnung auf 335,- €.
Grundsätzliche Erwägungen:
Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB
Haften Eheleute gemeinsam für Verbindlichkeiten, so haben sie, wenn einer diese allein zahlt, einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB.
§ 426
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Wenn sie also gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben haben, haften sie nach der Trennung, soweit nichts anderes vereinbart wurde, dem anderen gegenüber für die hälftige Miete. Dem Vermieter gegenüber haftet jeder von ihnen auf die volle Miete. Dieser hat ein Wahlrecht und kann einen Ehegatten auf Zahlung des Gesamtbetrages in Anspruch nehmen. Der kann dann wiederum nach § 426 BGB die Hälfte vom anderen zurückverlangen.
Nur dann, wenn die Miete bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde, indem bspw. die halbe Miete vor der Berechnung des zu zahlenden Unterhalts beim Unterhaltspflichtigen, hier dem Ehemann, abgezogen wurde, dann besteht ein solcher Anspruch aus § 426 BGB nicht mehr.
Mietanteil im Unterhalt:
Soweit ein Unterhaltsschuldner Ehegatten- und Kindesunterhalt zahlt, der den notwendigen Selbstbehalt, bzw. beim Kindesunterhalt den Regelunterhalt (100 % ) erreicht, hat der Unterhaltsberechtigte damit auch seinen Wohnbedarf zu decken. Mietkosten sind bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehaltes und des Kindesunterhalts bereits berücksichtigt worden und in den Unterhaltssätzen enthalten.
Fallbezogene Erwägungen des OLG Bremen:
Der Ehemann zahlte einen den notwendigen Selbstbehalt der Ehefrau und den Regelunterhalt der Kinder abdeckenden Unterhalt. Dementsprechend war die Ehefrau grds. verpflichtet, ihren Wohnbedarf und den der Kinder selbst zu bestreiten.
Allerdings überstiegen die Mietkosten für die ehegemeinsame Wohnung ja diesen Bedarf. Das wurde bereits dadurch belegt, dass sie für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist für die alte Wohnung eine wesentlich günstigere Wohnung für sich und die Kinder angemietet hatte, die statt der bisherigen Kaltmiete von 715,- € lediglich eine Kaltmiete von 335,- € aufwies.
Die durch die Trennung und den Auszug des Mannes für die Dauer der Kündigungsfrist „aufgedrängten“ Mietkosten werden nicht von den Unterhaltszahlungen abgedeckt. Das wird schon dadurch deutlich, dass der in den Unterhaltssätzen enthaltene Mietanteil auf maximal 1/3 des Unterhaltsbetrages begrenzt ist.
Das OLG hat daher die Miete für die von der Ehefrau selbst angemieteten Wohnung in Höhe von 335,- € als angemessen und von den Unterhaltszahlungen abgedeckt angesehen. Diesen Betrag hat sie von der Kaltmiete für die ehegemeinsame Wohnung, also von 715,- € abgezogen, so daß sich ein überschießender Betrag i. H. von 380,- € ergab. Die Hälfte dieses Betrages, also 190,- € mußte der Ehemann im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs pro Monat für die dreimonatige Kündigungsfrist an die Ehefrau zahlen.
Fazit:
Diese Entscheidung des OLG Bremen ist aus meiner Sicht absolut zutreffend. Berücksichtigungsfähig kann im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs hier nur der Differenzbetrag zwischen der „angemessenen“ und der „aufgedrängten“ Miete sein.
Problematisch sind allerdings die Fälle, in denen der ausgezogene Ehepartner das gemeinsame Mietverhältnis nicht zusammen mit dem anderen Ehegatten kündigt. Wie lange haftet er dann für die überhöhte Miete mit? Ab wann besteht eine Verpflichtung des anderen Ehepartners die fehlende Kündigung notfalls gerichtlich zu „erzwingen“?
Zu den Rechtsverhältnissen hinsichtlich der ehegemeinsamen Mietwohnungen und den Möglichkeiten der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn der Ehepartner nicht mitwirkt, habe ich einen gesonderten Artikel verfasst.
Wenn Sie vor einer Trennung stehen, oder ihr Ehepartner sich gerade von Ihnen getrennt hat, zögern Sie nicht, sich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Ich helfe Ihnen schnell und kompetent die Situation zu meistern und Ihre Ansprüche durchzusetzen. Ihre Fachanwältin im Familienrecht in Brunsbüttel, Meldorf, Heide und Umgebung.