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Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Young boy painting piano keys with brush.
KeeT – Fotolia.com

Wenn nach der Trennung die Kinder gleichviel Zeit bei Vater und Mutter verbringen ( z. B. wöchentlich zwischen den Elternteilen wechseln ), dann stellt sich die Frage, ob und von wem Barunterhalt geschuldet ist und wie dieser zu berechnen ist.

Beide Elternteile leisten in dem Fall einen etwa gleichgroßen Anteil an der Betreuung des Kindes, doch dieses braucht ja trotzdem auch noch Geld. Unterhalt wegen der Betreuung des Kindes, den sogenannten „Betreuungsunterhalt“, kann aber, anders als in den Fällen, in denen das Kind bei einem Elternteil lebt und der andere Elternteil nur Umgang mit ihm hat (bspw. jedes zweite Wochenende), keiner der Beiden vom Anderen verlangen.

Richtigerweise wird hier der Unterhalt wie beim volljährigen Kind, das ja keinen Betreuungsbedarf mehr hat (zumindest geht das Gesetz davon aus), berechnet. Der Bedarf ergibt sich aus dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile. Anhand dessen wird der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der jeweiligen Altersstufe ermittelt. Daraus ergibt sich, jedenfalls dann wenn beide Elternteile genug verdienen um sich an dem Barunterhalt beteiligen zu können, ein höherer Barunterhaltsbedarf des im Wechselmodell lebenden Kindes als eines Solchen, das von einem Elternteil betreut wird (Residenzmodell).

Es fallen auch tatsächlich höhere Kosten an, denn das Kind muß ja von beiden Elternteil auch entsprechend Wohnraum ( im Idealfall ein eigenes Zimmer ) zur Verfügung gestellt werden und die Fahrtkosten sind meist deutlich höher.

Von den Einkommen beider Elternteile wird dann der angemessene Selbstbehalt i. H. von derzeit 1.300,- € abgezogen und dann die Quote des Gesamtunterhaltsbedarfs ermittelt, die von ihm zu tragen ist.

Strittig ist derzeit noch, wie das staatliche Kindergeld angerechnet wird. Das OLG Düsseldorf zieht das volle Kindergeld ( wie es auch beim Volljährigenunterhalt geschieht ) von dem Unterhaltsbedarf des Kindes ab und verlangt die Zahlung des hälftigen Kindergeldes an den Elternteil, der es nicht bezieht ( OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567 ). Eine Entscheidung des BGH zu diesem Problem steht noch aus. Die Lösung des OLG Düsseldorf dürfte jedoch zutreffend sein. Anders als beim Volljährigen hat das minderjährige Kind ja keinen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes an sich, sondern es wird ja zur Deckung des (Betreuungs-) Bedarfs verwandt. Da dieser von beiden Elternteilen hälftig gedeckt wird, sollten sie auch je die Hälfte des hierzu vorgesehenen staatlichen Geldes bekommen.

Eine weitere Frage stellt sich im Falle von Uneinigkeit der Eltern hinsichlich des auf sie entfallenden Barunterhalts.  Rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes ist § 1629 BGB. Hier heißt es in §1629 Abs. 2, S. 2 BGB:

„Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.“

Lebt das Kind bei einem Elternteil (und der andere Elternteil hat lediglich ein Umgangsrecht), so hat dieser die Obhut und kann den Unterhalt für das Kind auch gerichtlich geltend machen.

Doch beim Wechselmodell haben beide Eltern die (hälftige) Obhut und da das dem Wortsinn widerspricht, gibt es kein Obhutsverhältnis. Das führt dazu, dass kein Elternteil vom Anderen Unterhalt für das Kind verlangen kann. Aber: Tatsächlich hat das Kind ja einen Unterhaltsbedarf und einen Anspruch darauf, dass es den auch realisieren kann. Deshalb wird in diesen Fällen, wo beide Eltern das Kind wirklich in gleichem Umfang betreuen, sich aber über den Unterhalt nicht einigen können, vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger nach §§ 1795, 1909 BGB für das Kind bestellt. Dabei handelt es sich um eine Person, die ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt.

Er vertritt das Kind auch dann, wenn der gerichtlich titulierte Unterhalt von einem Elternteil oder sogar beiden nicht gezahlt wird und daher eine Vollstreckung, d. h. zwangsweise Einziehung des geschuldeten Unterhalts, notwendig wird. Im Prinzip handelt er wie ein Vermögensverwalter des Kindes.

Auch bei einem Wechselmodell ist also Barunterhalt geschuldet und auch durchsetzbar.Kindesunterhalt beim Wechselmodell

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