Leider geschieht es öfter einmal, daß Frauen, oft aus eigener Verletztheit und Wut in Bezug auf den Expartner, diesem fälschlicherweise unterstellen, daß er die gemeinsame Tochter mißbraucht hat.
Gleichwohl wird dann aber von dem vermeintlichen Kinderschänder Unterhalt verlangt.
In einem solchen Fall hat das OLG Hamm nunmehr entschieden, daß, wer zu Unrecht nachhaltig derart schwere Vorwürfe gegen den Ehemann und Unterhaltsgläubiger erhebt, seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat.
Die Ehefrau hatte nach der Trennung der Beteiligten im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens behauptet, ihr Mann habe die damals ca. sechsjährige Tochter mißbraucht.
Mehrere daraufhin eingeholte Sachverständigengutachten kamen zu dem Ergebnis, daß es keine Anhaltspunkte für einen Mißbrauch der Tochter durch den Vater gibt. In Kenntnis dieser Gutachten schwärzte die Frau den Ehemann gegenüber dessen Vermieterin als ,,Kinderschänder“ an und erklärte dessen neuer Lebenspartnerin, daß er pädophile Neigungen habe.
Doch damit nicht genug, sie äußerte auch danach noch gegenüber dem Jugendamt den Verdacht, daß er die gemeinsame Tochter mißbraucht habe. Das sagte sie auch den 2 älteren gemeinsamen Kindern.
Sie wurde schließlich auf Antrag des Ehemannes hin verurteilt, derartige Äußerungen zu unterlassen, wodurch sie sich jedoch nicht davon abhalten ließ, dies in einem mit dem Ehemann geführten zivilgerichtlichen Verfahren erneut zu behaupten und auch seinen Verfahrensbevollmächtigten schriftlich auf die Neigungen seines Mandanten hinzuweisen.
Nachehelichen Unterhalt sollte er allerdings an sie zahlen. Sie begehrte 1.621,06 € nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß, wer derart schwerwiegende, nachweislich unzutreffende, strafrechtlich relevante Vorwürfe nachhaltig erhebt, seinen Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB verwirkt hat. Das Verhalten der Ehefrau war geeignet, die wirtschaftliche, familiäre und soziale Existenz des Mannes dauerhaft zu zerstören. Soweit die geschiedene Ehefrau einwandte, daß sie in jedem einzelnen Fall, in dem sie behauptet hatte, ihr Exmann habe die Tochter mißbraucht, aufgrund von Depressionen schuldunfähig gewesen zu sein, führte dies aufgrund der Schwere und Vielzahl der erhobenen Vorwürfe nicht zu einem Entfallen der in § 1579 BGB geforderten groben Unbilligkeit.
Das OLG hielt es wegen der Erheblichkeit und über Jahre hinweg geäußerten Verleumdungen auch für angemessen, den Unterhalt nicht nur der Höhe nach oder zeitlich zu beschränken, eine Möglichkeit, die § 1579 BGB auch vorsieht, sondern völlig auszuschließen.
OLG Hamm, Beschluß vom 03.12.2013, Az: 2 UF 105/13