
Wer sich nicht kümmert, der bekommt auch kein Sorgerecht!
Das gemeinsame Sorgerecht für Kinder ist der Normalfall, inzwischen auch bei nichtehelichen Kindern.
Bis 2010 sah das noch ganz anders aus. Nach § 1626 a Abs. 2(alter Fassung) BGB hatte die nichteheliche Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für ihren Sprößling. Nur dann, wenn die Mutter ihre Zustimmung erteilte, konnte der Kindesvater die Mitsorge erhalten. Er war also auf Gedeih und Verderb den Wünschen und dem Willen der Kindesmutter unterworfen. Er, sein Interesse und seine Bedürfnisse in Bezug auf das Kind waren unerheblich. Dagegen hatte auch das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken.
Anders sah das dann – aus Sicht vieler Kinder glücklicherweise – der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Durch Urteil vom 03.12.2009 stellte er fest, dass dies einen Verstoß gegen Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 8 EMRK und damit das Recht auf Achtung des Familienlebens, darstellt.
Daraufhin kam es zu einer gesetzlichen Neuregelung, wonach auf Antrag eines der nichtverheirateten Elternteile die elterliche Sorge oder Teile davon beiden Eltern gemeinsam übertragen wird, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht ( § 1626 n. f. BGB ). Endlich stehen also die Bedürfnisse des Kindes im Focus.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund beantragte der Vater eines zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG 5-jährigen Sohnes das gemeinsame Sorgerecht.
Er hatte sie Kindesmutter im Internet kennengelernt und sie schon vor der Geburt des Sohnes schon wieder verlassen. Während des Klinikaufenthalts anlässlich der Geburt hatte er sie besucht und seinen Sohn gesehen. Danach verschwand er und sah sein Kind mehrere Jahre nicht. Im September 2012 beantragte er dann vor dem AG Freiburg das gemeinsame Sorgerecht. Er führte ein Aussteigerleben und hatte auch bereits 3 1/2 Jahre in einer Jusizvollzugsanstalt eingesessen. Unterhalt hatte er nie gezahlt und weigerte sich auch, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ende 2012 kam das Verfahren dann, da es von dem Antragsteller nicht weiter betrieben wurde, zum Stillstand. Mitte September 2014 wurde das Verfahren dann von dem Kindesvater wieder betrieben und das AG Freiburg sprach ihm dann, entgegen der Empfehlung des Jugendamtes die gemeinsame elterliche Sorge zu.
Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde an das OLG Karlsruhe.
Das OLG hob die Entscheidung des AG Freiburg auf und beließ es bei dem alleinigen Sorgerecht der Mutter. Es führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass für das gemeinsame Sorgerecht ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und auch eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraussetze. Auch eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern müsse vorliegen. All diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Kindesvater habe sich jahrelang nicht um das Kind gekümmert und kein Interesse an dem Kind gezeigt. Zudem lebten die Eltern in unterschiedlichen Lebenswelten und eine Verständigung sei auch daher kaum möglich.
Vor diesem Hintergrund diene die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Wohle des Sohnes.
Diese Entscheidung halte ich für angemessen. Zwar bin ich grundsätzlich dafür, dass beide Elternteile hinsichtlich des Kindes in die Verantwortung genommen werden und auch das Sorgerecht gemeinsam ausüben sollten, aber nur dann, wenn das dem Kind auch gut tut. In so extremen Fällen, wie dem Vorgenannten, ist dies nicht sinnvoll und führt zu erheblichen Konflikten, die sich auch auf das Kind auswirken. Wer Verantwortung für sein Kind übernehmen will, der sollte auch von Geburt an – soweit es ihm objektiv möglich ist und es nicht durch Dritte verhindert wird – verantwortlich handeln und sein Interesse an dem Kind zeigen.