Immer wieder vergreifen sich Eltern, oft im Zuge der Trennung und um damit verbundene Kosten zu decken, an den Sparguthaben ihrer eigenen Kinder.
Bereits im Frühjahr berichtete ich über einen derartigen vom OLG Bremen entschiedenen Fall.
Nun mußte das OLG Frankfurt über einen solchen Fall entscheiden. Ein 7-jähriger Junge, vertreten durch seinen zu diesem Zeitpunkt bereits alleinsorgeberechtigten Vater, verlangte von seiner Mutter sein Sparguthaben in Höhe von 2.350,-€ nebst Zinsen zurück, welches seine Mutter zum Kauf von Möbeln für das Zimmer des Kindes sowie Kleidung und Spielsachen für das Kind nach Trennung von dem Kindesvater und Umzug in eine neue Wohnung verwandt hatte.
Das OLG Frankfurt hob in seiner Entscheidung nochmals hervor, dass Eltern, die Gelder von den Sparbüchern ihrer Kinder abheben, rechtswidrig handeln.
Bei auf den Sparkonten der Kinder vorhandenen Guthaben handele es sich um nicht um eigenes Geld der Einzahler oder der Kindeseltern, sondern die Einzahlungen seien ja zur Verwendung durch das Kind und damit in Form eines sogenannten Vertrags zu Gunsten Dritter – nämlich des Kindes – erfolgt. Damit gehört das Sparguthaben dem Kind.
Die Rückzahlungspflicht der Mutter, die mit dem Abheben des Geldes eigenmächtig über fremdes Eigentum verfügt hat, ergibt sich auch aus dem Gesetz und zwar aus § 1664 BGB. Die Mutter hat pflichtwidrig gehandelt.
Das gilt unabhängig davon, wofür die Gelder verwendet wurden. Auch wenn sie dem Kind in Form von neuen Möbeln und Sachen zugute kommen, rechtfertigt dies in keinster Weise die Verwendung dieser Sparguthaben.
Natürlich werden sich viele denken: „Die haben leicht reden. Woher soll ich denn das Geld nehmen, um meinem Kind ein Bett und andere notwendige Sachen zu kaufen?“
Doch: Die Ausstattung des Kindes mit Möbeln und Kleidung muß von den Kindeseltern aus eigenen Mitteln bestritten werden. Dies ist Bestandteil der Unterhaltspflicht. Hat der betreffende Elternteil nicht das Geld um solche notwendigen Sachen zu kaufen, so muß er dies entweder als sogenannten „Sonderbedarf“ gegenüber dem anderen Elternteil, hier also dem Vater, geltend machen oder, wenn da nichts zu holen ist, den Sozialhilfeträger um Unterstützung bitten.
OLG Frankfurt, Beschluß vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15