Familienrechtliche Ansprüche, insbesondere auch Unterhaltsansprüche können Sie auch ohne Einschaltung der Gericht titulieren lassen und damit ein Vollstreckungstitel schaffen.
Die bekannteste Möglichkeit ist, zur Schaffung eines vollstreckbaren Kindesunterhaltstitels, eine Jugendamtsurkunde errichten zu lassen.
So kann der Schuldner von Kindesunterhalt ohne Kosten hierfür aufwenden zu müssen, eine vollstreckbare Urkunde errichten, in er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft.
Der Elternteil, der minderjährige Kinder betreut, hat per se einen Anspruch auf die Erstellung eines vollstreckbaren Titels hinsichtich des ihm für die minderjährgen Kinder zustehenden Unterhaltes. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltsschuldner den geschuldeteten Unterhalt regelmäßig und vollständig zahlt.
Neben der Jugendamtsurkunde kann, dies ist nicht so bekannt, auch beim Notar – kostenlos – ein Kindesunterhaltstitel geschaffen werden.
In beiden Fällen kann so der Minderjährigen– und auch Volljährigenunterhalt, sofern das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tituliert werden.
Unterhaltsansprüche, sowie sonstige familienrechtliche Ansprüche, soweit sie nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung, wie bspw. bei der Übertragung von Grundeigentum, zielen, oder die gerichtliche, bzw. notarielle Form gesetzlich vorgschrieben sind, wie bspw. bei Vereinbarungen über den Güterstand, können durch Anwaltsvergleich geregelt werden.
Bei dem Anwaltsvergleich handelt es sich zunächst um eine privat schriftliche Urkunde, die zu ihrer Titulierung der Vollstreckbarerklärung durch das Gericht oder, wenn alle Beteiligten zustimmen, des Notars bedarf.
Die Vollstreckbarerklärung setzt voraus, dass ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB vorliegt. Dies ist gegeben, wenn beide Vertragsparteien im Rahmen der Suche nach einer Lösung eines Konflikts nachgeben.
Der Schuldner der Leistung muss sich zudem der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.
Darüber hinaus muss der Vergleich von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der Parteien abgeschlossen werden.
Der den Tag des Zustandekommens ausweisende Vergleich muss daraufhin bei dem Amtsgericht niedergelegt werden, bei dem einer der Beteiligten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Mit Zustimmung aller Beteiligten kann der Anwaltsvergleich auch gemäß § 796 c Abs. 1 ZPO beim Notar verwart werden.
Durch Anwaltsvergleich kann, wie oben bereits angeführt, jedoch weder Grundeigentum übertragen werden, noch darf der zuregelnde Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betreffen.
Der Anspruch auf Räumung der Ehewohnung und ein Anspruch auf Herausgabe von Hausratsgegenständen ist dem Anwaltsvergleich jedoch zugänglich.
Eine weitere Möglichkeit, außergerichtlich einen vollstreckbaren Titel zu erschaffen, ist die Errichtung einer notariellen Urkunde.
Eine notarielle Urkunde kann sämtliche vollstreckungsfähigen Ansprüche umfassen, die einer vergleichsweisen Regelung zugänglich sind, auch Vereinbarungen über den Güterstand und den Versorgunsgausglelich.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass, wenn eine umfangreiche Gesamtregelung von mehreren Familiensachen gewünscht ist, die Schaffung einer notariellen Urkunde mit Vollstreckungsunterwerfung sinnvoll ist.
Sollen nur einzelne Ansprüche, insbesondere Unterhaltsansprüche, tituliert werden, und Sie ohnehin anwaltlich verteten sein, bietet sich der Anwaltsvergleich an.
Bei Kindesunterhaltsansprüchen ist, schon aus Kostengründen, die Schaffung einer Jugendamtsurkunde, oder einer notariellen Urkunde, sinnvoll.