Ein 29 jähriger Mann verursachte unter Alkoholeinfluß und ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein einen Verkehrsunfall, bei welchem er selbst schwer verletzt wurde. Aufgrund der Verletzungen trat eine volle Erwerbsminderung ein.
Er wurde im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. Zum Unfallzeitpunkt hatte er einen Blutalkoholwert von 1,39 Promille. Ihm war wegen diverser Verkehrsdelikte bereits zuvor mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen worden und auch zum Zeitpunkt des Unfalls befand er sich nicht im Besitz eines Führerscheins.
Aufgrund seier eingetretenen Erwerbsminderung beantragte er bei seiner Rentenversicherung die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente, was diese ablehnte. Die Versicherung begründete die Ablehnung damit, dass er sich grob selbstgefährdent verhalten habe und daher eine Versagung der Rente nach § 104 SGB VI gerechtfertigt sei.
§ 104 SGB VI ermächtigt die Rentenversicherungen in den Fällen, in denen sich die Berechtigten die die Rentenleistung begründenden Verletzungen bei einer strafbaren Handlung zugezogen haben, die Rentenleistung zu versagen. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, das für die Verletzungen ursächlich war, verurteilt wurde.
Der geschädigte Straftäter erhob gegen die Ablehnung der Zahlung einer Erwerbsminderungsrente Klage vor dem Sozialgericht. Dieses gab der Versicherung recht, wogegen der Kläger Berufung vor dem hessischen Landessozialgericht einlegte.
Doch auch hier verlor er. Das Gericht führte aus, dass der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt wurde und bei dieser Tat der Unfall verursacht wurde. Es habe sich die Gefahr verwirklicht, wegen der er bereits mehrfach die Fahrerlaubnis hatte entzogen bekommen. Der Kläger war zuvor bereits 2 Mal wegen Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu Geld- strafen und Führerscheinsperren verurteilt worden. In dem jetzt für die zur Erwerbsminderung führenden Verletzungen ursächlichen Unfall, hatte der Kläger im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mit seinem Pkw bei dem Versuch von der Autobahn auf einen Autobahnparkplatz zu fahren, wegen überhöhter Geschwindigkeit ( ca. 120 bis 160 km/h) die Ausfahrt verfehlt und war ungebremst frontal in einen Sandhügel gefahren.
Das Gericht stellte auch fest, dass die Rentenversicherung auch das ihr in § 104 SGB VI eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Es habe zutreffend auf die Straftat des Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis abgestellt, das hier zu den schweren gesundheitlichen Folgen für den Kläger gefürt hat. Die Tatsache, dass der Kläger, obwohl ihm schon 2 Mal der Führerschein wegen Fahrens unter Alkoholeinfluß entzogen wurde und zum Unfallzeitpunkt noch entzogen war und der Unfall allein auf dem Fehlverhalten des Klägers beruhe, rechtfertige die Versagung der Rente.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20.11.2014, Az: L 5 R 129/14;