Diese Entscheidung war eigentlich überfällig. Nachdem bereits am 01.08.2013 der § 24 Abs. 2 SGB VIII in Kraft getreten ist, haben Mütter nunmehr auch eine Handhabe, ihr hierin normiertes Recht durchzusetzen.
In § 24 Abs. 2 SGB VIII heißt es nämlich:
„Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.“
Doch in vielen Städten und Gemeinden werden bis heute nicht ausreichend Betreuungsplätze für Kleinkinder zur Verfügung gestellt. Da bleibt berufstätigen Müttern, die über keine innerfamiliä- ren Unterbringungsmöglichkeiten verfügen, nur die Möglichkeit, teure Tagesmütter zu engagieren oder zuhause zu bleiben.
Das wollten 3 Mütter aus Leipzig sich nicht gefallen lassen. Sie hatten keinen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung für Ihre Kinder von der Stadt Leipzig zugewiesen bekommen. Daraufhin verklagten Sie die Stadt auf Schadensersatz in Höhe des Ihnen hierdurch entstehenden Verdienstausfalls.
Das LG Leipzig gab Ihnen recht. Es sah in der Nichtzuweisung eines Betreuungsplatzes trotz Bedarfsanmeldung durch die Mütter eine Verletzung der Amtspflicht der Stadt Leipzig. Diese Nichtzuweisung sei schon deshalb schuldhaft, weil nicht genügend Plätze vorhanden sein. Da könne sich die Stadt auch nicht damit entlasten, dass die nach dem Bedarfsplan der Stadt vorgesehenen Kindertagesplätze seitens der Freien Träger und privaten Investoren aus baulichen und planerischen Gründen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden. Die Stadt habe auch Vorsorge für einen nicht vorhergesehenen Bedarf zu treffen. Das aber habe Sie nicht getan, da sie auch im Rahmen eines von den Müttern vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geführten Eilverfahrens auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes für ihre Kinder, einen solchen Platz nicht anbieten konnten. Es genüge nicht, nur umfangreiche Pläne zu erstellen, auch die rechtzeitige und umfassende Zurverfügungstellung gehöre zu den Verpflichtungen der Stadt.
Auch, dass die gesetzliche Norm zunächst einmal nur den Kindern selbst explizit einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz gebe, führe nicht zu einer Versagung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Die Norm sei eindeutig drittschützend, so dass sich auch die erwerbstätigen und erziehungsberechtigten Eltern darauf berufen könnten. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzestext selbst, da Tageseinrichtungen ja den Eltern die Möglichkeit geben sollen, Berufstätigkeit und Kindererziehung miteinander zu verbinden.
Folgerichtig hat das LG den Müttern vollumfänglich Schadensersatz in Höhe des Ihnen durch die fehlende Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes entstandenen Verdienstausfallschadens zugesprochen.
Die absolut richtige Entscheidung des LG Leipzig gibt Müttern endlich eine bessere Möglichkeit nach einer Trennung auch mit kleinen Kindern schnell wieder wirtschaftlich Fuß zu fassen und eine unabhängige Zukunft zu gestalten.
LG Leipzig, Entscheidungen vom 02.02.2015, Az: 7 O 1455/14; 7 O 1928/14; 7 O 2439/14