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Ehevertraglicher Gesamtverzicht – ansonsten keine Heirat.

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Vor diese Alternative werden auch heute noch insbesondere Frauen von ihren zukünftigen Männern gestellt.

Vor einiger Zeit kam eine junge Frau aus Heidelberg in meine Kanzlei und erklärte mir, dass ihr Verlobter sie nur heiraten wollte, wenn sie einen Ehevertrag, dessen Entwurf sie dabei hatte, unterschreibt.

Auf meine Nachfrage nach ihren Lebensumständen, erzählte sie mir, dass sie aus einfachen Verhältnissen käme und eine Ausbildung zur Konditorin abgeschlossen habe. Auf einer Party habe sie ihren jetzigen Verlobten kennengelernt, welcher aus einer Unternehmerfamilie stamme. Er selbst sei Geschäftsführer eines im Eigentum seines Vaters stehenden Bauunternehmens, welches er in Kürze übertragen bekommen sollte. Zudem gab es weiteres Vermögen, das er als einziges Kind einmal erben würde.

Die Eltern ihres Verlobten seien gegen die Beziehung, doch ihr Verlobter stehe zu ihr.

Sie sei im dritten Monat schwanger und sie wollten noch vor der Geburt des Kindes heiraten. Allerdings habe ihr Verlobter zur Bedingung gemacht, dass sie vorab den auf seine Veranlassung hin erstellten Ehevertrag unterzeichnet.

Da sie jedoch sah, dass in diesem Vertrag oft von einem ihrerseitigen Verzicht die Rede war, wollte sie den Vertrag von mir überprüfen lassen.

 

In dem Vertrag wurde zunächst Gütertrennung vereinbart.

Damit wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und alles, was in der Ehe von einem Ehepartner erlangt wird, verbleibt auch bei einer Scheidung ohne jeglichen Ausgleich bei ihm. Es war aus Sicht des zukünftigen Ehemannes nachvollziehbar, dass er den Betrieb, den er von seinem Vater erhalten sollte, nicht den Risiken einer Zugewinngemeinschaft unterwerfen wollte. Dies hätte bedeutet, dass bei einer Scheidung der Ehefrau, wenn diese keinen Zugewinn erlangt hätte, die Hälfte des Betriebes, bzw. dessen Wertes, zugestanden hätte. Das wiederum führt dann in den meisten Fällen dazu, dass der Betrieb verkauft werden muß.

Einen finanziellen Ausgleich dieses Verzichts zugunsten der Ehefrau sah der Vertrag nicht vor.

Auf Nachfrage erklärte sie, dass ihr Zukünftiger auch bereits über ein nicht unterhebliches Barvermögen verfügte. Dennoch sollte die Verlobte auch hiervon im Falle einer Scheidung nichts erhalten.

 

Darüber hinaus sah der Vertrag einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs vor.

Das bedeutet, dass im Falle der Ehescheidung nicht, wie sonst gesetzlich normiert, die von beiden Eheleuten in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden, so dass derjenige, der die geringeren Anwartschaften erworben hat (wie bspw. die Frau, die in der Ehe die Kinder betreut und nicht, oder allenfalls in Teilzeit arbeiten geht), hinterher bezogen auf die Ehezeit gleichhohe Anwartschaften hat.

Für die schon schwangere Frau, die voraussichtlich wesentlich geringere Rentenanwartschaften in der Ehe erlangen wird, würde dies bedeuten, dass sie auch da keinen Ausgleich erhält. Dabei arbeitete sie bereits jetzt gegen ein sehr geringes Entgeld im Unternehmen ihres Zukünftigen mit.

Von der Möglichkeit, diesen Nachteil durch die Zahlung eines Barbetrages auszugleichen, wurde in dem Vertrag kein Gebrauch gemacht.

 

So weit, so schlecht (aus Sicht der Mandantin).

Doch darüber hinaus sah der Ehevertrag auch noch eine weitgehende Einschränkung des Unterhaltsanspruchs der Mandantin vor. Sie sollte lediglich bis zur Vollendung des  fünften Lebensjahres des noch ungeborenen Kindes Unterhalt bekommen und auch nicht mehr als maximal 2.000,- €. Dies, obwohl ihr Verlobter bereits jetzt über ein Nettoeinkommen in Höhe von rund 8.000,- € monatlich verfügte.

 

Nach Dursicht des Vertrages riet ich der Mandantin, diesen so in keinem Fall zu unterzeichnen. Sie solle versuchen, sich mit ihrem Verlobten für den Ausschluß der Zugewinngemeinschaft bei zu vereinbarender Gütertrennung auf eine angemessene Ausgleichszahlung im Falle der Scheidung zu einigen.

In Bezug auf den gewünschten Ausschluß des Versorgungsausgleichs schlug ich ihr vor mit ihrem Zukünftigen vertraglich zu vereinbaren, dass er für sie eine Lebensversicherung abschließt und hierein bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes monatlich einen festen Betrag einzahlt.

Die Regelung des Unterhalts war so absolut inakzeptabel. Ich erklärte ihr, dass sie allenfalls die Begrenzung des Unterhalts auf eine, allerdings deutlich oberhalb von 2.000,- € liegenden Betrag, nicht aber die zeitliche Begrenzung, bzw. allenfalls für einen Zeitraum nach Vollendung des ca. 12. Lebensjahres des (jüngsten) Kindes , akzeptieren solle.

 

Ein paar Monate später kam die Mandantin noch einmal zu mir, bedankte sich und erzählte, dass sie sich mit ihrem nunmehrigen Ehemann – die Beiden hatten inzwischen geheiratet – hinsichtlich des Ehevertrages in der von mir vorgeschlagenen Art und Weise geeinigt habe. Seine Eltern hätten ihn da wohl sehr unter Druck gesetzt, doch er habe sich letztendlich durchgesetzt und eine auch für sie akzeptable vertragliche Einigung getroffen. Jetzt freute sie sich auf ihre Tochter, die bald zur Welt kommen sollte.

Fazit:

Es ist immer sinnvoll, vor Abschluß eines Ehevertrages diesen von einem Fachanwalt überprüfen und sich in soweit beraten zu lassen. Oftmals sind einem selbst die Konsequenzen, die sich aus den vertraglichen Regelungen ergeben in ihrem Umfang gar nicht bewußt, ebensowenig wie vorhandene Alternativen.

Und eins ist klar: „Vorsorge ist besser als Nachsorge!“

Darauf zu vertrauen, der Ehevertrag werde sich im Nachhinein schon als unwirksam herausstellen, weil man darin benachteiligt wird, ist ein äußerst fragwürdiges und gefährliches Unterfangen.

Die Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit sind nämlich, je nachdem, welche Regelungen getroffen wurden, sehr hoch.

So muß im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle des § 138 BGB zum Einen bei Vertragsschluß eine objektive Benachteiligung eines Ehepartners und zum Anderen auch subjektiv eine Benachteiligungsabsicht des die Regelung verlangenden Ehepartners vorgelegen haben.

Regelungen, die nach der „Kernbereichslehre“ des BGH nicht in diesen eingreifen, was z. B. für güterrechtliche Regelungen, wie die Gütertrennung, bejaht wird, halten einer Wirksamkeitskontrolle daher fast immer stand.

Wenn Sie oder ihr Zukünftiger Ehepartner ebenfalls einen Ehevertrag abschließen wollen, gestalte ich diesen gerne mit Ihnen, oder überprüfe einen solchen für sie.

Ihre Fachanwältin für Familienrecht in Heidelberg.

 

 

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