Die Eheleute hatten im Iran geheiratet und anläßlich der Eheschließung vertraglich vereinbart, daß der Ehemann seiner Ehefrau für den Fall der Trennung eine Brautgabe im Wert von über 180.000,- € ( 650 Azadi Goldmünzen und 100 Meshgal Gold ) zahlt.
Diese Brautgabe sollte der Ehemann seiner Frau für die Erfüllung der ehelichen Pflichten und für ihre finanzielle Absicherung nach der Trennung zahlen.
Als es dann zur Trennung kam, weigerte sich der Mann, den vereinbarten Betrag zu zahlen. Er begründete das damit, daß er den Anspruch durch geschenkten Schmuck und Grundstücksanteile während bestehen- der Ehe schon mehr als erfüllt habe. zudem habe seine Frau Ehebruch begangen, welcher nach iranischem Recht seine Leistungspflicht hinsichtlich der geforderten Brautgabe ausschließe. Letzten Endes habe er dieses Versprechen auch nicht ernst gemeint.
Das mit dem Fall beschäftigte AG Darmstadt wies die Klage der Ehefrau ab. Die Vereinbarung einer Braut- gabe sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen.
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diesem Schutzzweck steht es entgegen, wenn, wie durch eine Brautgabe der Fall, sie Freiheit der Ehe stark eingeschränkt wird. Indem nämlich eine Haftung in finanziell erheblichem Umfang für den Fall des Voll- zuges oder Nichtvollzugs der Ehe vereinbart wird, wird die Entscheidungsfreiheit der Eheleute in der Ehe und hinsichtlich der Fortführung derselben deutlich beschränkt. Eine solche Beschneidung der Freiheit sei sittenwidrig. Jedermann müsse frei und unäbhängig von äußeren Einflüssen entscheiden können, ob und wann er sich trennen möchte.
Auch die Intention, die Ehefrau für den Fall der Trennung finanziell abzusichern, führt zu keinem anderen Ergebnis, da zum Einen die grundgesetzlich geschützte Freiheit von Ehe und Familie ein höheres Gut und zum Anderen das Rechtssystem, gemeint ist insbesondere das BGB, genug Möglichkeiten bietet, den Ehepartner dazu zu verpflichten, nach der Ehescheidung für den Partner finanziell zu sorgen ( Unterhalts- recht).
Die Ehefrau ging demgemäß hinsichtlich der geforderten Brautgabe leer aus. (AG Darmstadt, Az: 50 F 366/13 GÜ )