Wenn Sie die folgenden Tricks der Versicherer, die einen Unfallschaden regulieren sollen, kennen, wissen Sie, warum Sie nach einem Verkehrsunfall schnellstmöglich einen Anwalt aufsuchen sollten.
Vorab beachten Sie bitte immer Eines:
Die Versicherung hat ein Interesse daran, daß die von ihr zu zahlende Schadenssumme so gering wie möglich ist.
Daher unterhalten die Versicherer ein organisiertes Schadensmanagement, dessen Mitarbeiter die Aufgabe haben, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Kontaktaufnahme durch die Versicherung
Der Halter eines unfallbeteiligten Fahrzeugs, insbesondere des schadensverursachenden Autos, ist vertraglich verpflichtet den Unfall und die Daten des Unfallgegners, die er am Unfallort erhalten hat, seiner Versicherung mitzuteilen.
Die Kontaktaufnahme der Versicherung zu Ihnen als Geschädigtem erfolgt daher meist sehr schnell. Oft erhalten Sie noch am Unfalltag oder einen Tag später einen Anruf eines Mitarbeiters der Versicherung. Er wird versuchen, Sie zu überrumpeln und Sie davon zu überzeugen, dass die Unfallabwicklung direkt über die Versicherung für Sie nicht nur bequem ist, sondern Sie so auch schnell und umfassend Ihr Geld erhalten.
Doch der Schein trügt, wie Sie gleich erfahren werden.
Folgende Angebote werden Ihnen voraussichtlich unterbreitet:
1. Wir organisieren die Begutachtung Ihres Fahrzeugs
Es wird Ihnen erklärt, dass die Versicherung einen professionellen Gutachter zu Ihrem Fahrzeug schickt, der öffentlich bestellt ist und den Schaden schnell und kompetent aufnimmt, damit Sie schnell zu Ihrem Geld kommen.
Das hört sich ja erst einmal richtig gut an., zumal man Ihnen noch sagt, dass Sie sich um nichts kümmern müssen und die Versicherung selbstverständlich auch die Kosten für die Erstellung des Gutachtens übernimmt.
Der Trick:
Die Versicherung wählt einen Gutachter aus, mit dem sie einen Kooperationsvertrag hat. Dieser hat natürlich ein Interesse daran, weiterhin von der Versicherung mit der Erstellung der Schadensgutachten beauftragt zu werden und die Versicherung wiederrum hat das Bestreben, den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Es spricht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Schaden geringer dargestellt wird, als er tatsächlich ist.
Sie als Geschädigter, der durch den Unfall ohnehin belastet ist, drohen nunmehr auch noch auf einem Teil Ihres Schadens sitzen zu bleiben.
Tipp:
Beauftragen Sie immer selbst einen von Ihnen ausgewählten unabhängigen Gutachter, der in Ihrem Interesse handelt und den Schaden realistisch schätzt.
Natürlich kann es Ihnen passieren, dass Sie die Kosten der Gutachtenerstellung an den Gutachter aus eigener Tasche vorstrecken müssen. Die meisten Gutachter sind aber zumindest dann, wenn Sie einen Anwalt mit der Schadensregulierung beauftragt haben, bereit, einige Zeit abzuwarten, bevor sie auf die Begleichung der Rechnung bestehen. In den meisten Fällen erfolgt nach meiner Erfahrung die Zahlung des Schadens inklusive der Gutachterkosten bevor der Sachverständige auf die Zahlung durch Sie als Auftraggeber besteht.
Letztendlich muß die Versicherung ohnehin die Kosten im Umfang ihrer Haftung übernehmen.
2. Einen Rechstanwalt brauchen Sie nicht
Ja, dass wir den Versicherungen ein Dorn im Auge sind, das ist uns klar.
Wollen wir doch erreichen, dass unsere Mandanten, SIE, auch wirklich alles bekommen, was Ihnen zusteht.
Der Trick:
So wird Ihnen seitens der Versicherung suggeriert, dass ein Anwalt den Fall nur verkompliziert und dies dazu führen könne, dass sich die Schadensregulierung verzögert.
Klar, der Versicherung kann es nicht Recht sein, wenn wir Sie über Schadenspositionen wie Nutzungsausfall, Wertminderung, An- und Abmeldekosten, Fahrtkosten, Schmerzensgeld, etc. aufklären und diese Ansprüche für Sie durchsetzen. Besonders ärgerlich ist es für die Versicherung, dass sie auch noch unsere Kosten tragen muss, wenn ihr Versicherungsnehmer den Unfall verschuldet hat.
Tipp:
Konsultieren Sie nach einem Unfall, den Sie Ihrer Auffassung nach nicht (oder nicht allein) verschuldet haben, so schnell wie möglich einen im Verkehrsrecht versierten Anwalt.
Für einen Laien ist es fast unmöglich zu durchschauen, was einem an Ansprüchen zusteht und diese dann auch noch gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Lassen Sie da lieber einen Profi ran, das macht sich fast immer bezahlt.
Hierzu zitiere ich gerne eine Entscheidung des OLG Frankfurt aus dem Dezember 2014 (Az: 22 U 171/13):
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
3. Die Reparaturwerkstatt xy können wir Ihnen empfehlen
Auch eine bestimmte Werkstatt, die Ihr Auto schnell, fachkompetent und mit hervorragendem Service repariert, zaubert die Versicherung oftmals aus dem Hut.
Der Trick:
Meist handelt es sich hier um Werkstätten, die mit der Versicherung kooperieren.
Manchmal wurden hier sogar besonders niedrige Preise, insbesondere Lohnkosten, zwischen Werkstatt und Versicherung vereinbart.
Sehr billige Reparaturen sind jedoch oft keine Qualitätsarbeit. Evtl. werden keine Neuteile verwendet und Karosserieteile nur ausgebeult und nicht ausgetauscht.
Zudem verdient die Werkstatt hieran wenig, was sich auch auf die Motivation der Werkstattmitarbeiter auswirken kann.
Tipp:
Suchen Sie sich selbst die Werkstatt Ihres Vertrauens und lassen Sie Ihr Fahrzeug dort fachgerecht reparieren. Die dort angefallenen Kosten für eine fachgerechte Reparatur sind von der Versicherung zu erstatten.
4. Uns liegt ein (wesentlich) höheres Restwertangebot vor
Der (hoffentlich) von Ihnen mit der Schadensbegutachtung beauftragte Sachverständige gibt in dem Gutachten einen Restwert, d. h., den Wert Ihres Fahrzeugs in unrepariertem Zustand an. Dann, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert ( das ist der erzielbare Marktpreis Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall) übersteigt, liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor. In diesen Fällen muß die Versicherung den um den Restwert reduzierten Wiederbeschaffungsert an Sie als Ihnen entstandenen Schaden bezahlen.
Der Restwert wird durch Einholung von Angeboten bekannter Restwertaufkäufer von dem Sachverständigen ermittelt. Das höchste von mindestens 3 eingeholten Angeboten bildet den im Gutachten angegebenen Restwert. Der Restwertaufkäufer, der dieses Angebot abgegeben hat, wird im Gutachten auch benannt.
Trick:
Da die Versicherung nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an Sie als Geschädigten auszahlen muß hat sie natürlich ein Interesse daran, daß der Restwert möglichst hoch ist.
Oftmals bekommen Sie bereits kurze Zeit nach dem Unfall ein Schreiben der Versicherung in dem Sie u. a. darauf hingewiesen werden, dass Sie mit dem Verkauf des Fahrzeugs im Totalschadensfall abwarten sollen, bis Ihnen ein Restwertangebot der Versicherung vorliegt. Nach Erhalt des Gutachtens geht die Versicherung in Internetportalen auf die Suche nach oft unseriösen Restwertanbietern und kredenzt Ihnen dann häufig ein geradezu utopisch hohes Angebot, dass in vielen Fällen einer konkreten Überprüfung nicht stand hält.
Wenn Sie ihr Fahrzeug dann schon zu dem im Gutachten angegebenen Restwert veräußert haben, legen dennoch einige Versicherer bei der Schadensregulierung das höhere Angebot zugrunde.
Tipp:
Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken.
Ist das Fahrzeug bereits veräußert, darf Ihnen die Versicherung nur den erzielten Restwert anrechnen, soweit es sich dabei um den im Gutachten angegebenen Betrag handelt. Lediglich dann, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zugangs des höheren Restwertangebotes noch in Ihrem Eigentum steht, müssen Sie im Rahmen Ihrer Schadensminderungspflicht den Anbieter kontaktieren und ihm Ihr Auto anbieten. Oftmals stellt sich dann schnell heraus, dass dieser nicht seriös ist und das Angebot nicht aufrecht erhält.
Meist zeigt Ihre Vertragswerkstatt, zu der das Fahrzeug meist auf Ihre Veranlassung hin nach dem Unfall gebracht wird, Interesse daran, dieses zu dem im Gutachten angegebenen Wert anzukaufen. Dieses Angebot dürfen Sie annehmen sobald der Gutachter den Restwert ermittelt hat und noch kein Gegenangebot der Versicherung vorliegt.
Fazit:
Die Regulierungspraxis der Versicherer macht es einem Laien nahezu unmöglich, wirklich den vollen ihm entstandenen Schaden nach einem Unfall zu erhalten. Derzeit kommt noch erschwerend hinzu, dass die Versicherer bei fiktiver Schadensabrechnung, d. h., wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen und auf Basis des Gutachtens abrechnen, erhebliche Abzüge von den im Gutachen angegebenen Reparaturkosten vornehmen, die oftmals nicht berechtigt sind.
Wie bereits das OLG Frankfurt in seiner oben genannten Entscheidung ausgeführt hat, sind Sie daher gut beraten nach einem Verkehrsunfall unverzüglich einen erfahrenen Anwalt mit der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche zu beauftragen.
Auch ich übernehme dies gerne für Sie und stelle Ihnen meine Kompetenz aus über 20 Jahren erfolgreicher Schadensregulierung zur Verfügung.
Ihre Anwältin in Sandhausen, Heidelberg, Mannheim und Umgebung.