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Deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung impliziert keine vorsätzliche Tatbegehung

Bei einer im Rahmen eines standarisierten Messverfahrens festgestellten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung darf Ihnen als Kraftfahrer nicht automatisch Vorsatz unterstellt werden.

Foto: Syda Productions - Fotolia
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Das OLG Bamberg hat in einer neueren Entscheidung vom 26.04.2013, Az.: 2 Ss OWi 349/13 eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, in welcher das Gericht einen Autofahrer ohne weitere Feststellungen hierzu bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nahezu 50% Vorsatz unterstellt und das zu zahlende Bußgeld deswegen verdoppelt hatte.

In seiner Entscheidung bestätigt das OLG Bamberg zunächst, dass bei einem standarisierten Messverfahren (ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei welchem die Bedingungen der Anwendbarkeit und des Ablaufs derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen auch gleiche Ergebnisse zu erwarten sind), wie dem im entschiedenen Fall vorliegenden (Lasermessung mit Poli Scan Speed) grundsätzlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes indiziert ist. Das heißt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler ersichtlich sind, ist eine Überprüfung des Messergebnisses nicht durchzuführen.

Weiter führt das OLG aus, dass, auch wenn von einer tatsächlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h auszugehen ist, dies nicht automatisch ein vorsätzliches Handeln des Kraftfahrers impliziert. Hierfür bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat. Geht er, z.B. weil der die Beschilderung übersehen hat, von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus, so kann ihm nur fahrlässiges Handeln unterstellt werden.

Als Betroffener sollte man dementsprechend regelmäßig keine Angaben zur Kenntnis der zulässigen Höchstgeschwindigkeit tätigen.

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