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Der Trennungsunterhalt: Wer ihn bekommt und wie er berechnet wird.

計算機とカップル
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Sobald sich die Eheleute trennen endet der Familienunterhalt nach § 1360 BGB, aus dem eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung resultiert.

Von nun an hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte gegenüber dem Ehegatten, der über höhere Einkünfte verfügt einen einseitigen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Voraussetzung ist der Bestand einer Ehe und, dass die Ehegatten völlig voneinander getrennt leben und zwar im Sinne des § 1567 BGB. Es darf keine häusliche Gemeinschaft bestehen, was bedeutet, dass die Eheleute die Gemeinsamkeiten in allen Bereichen aufgehoben haben, eben die Trennung von “ Tisch und Bett“.

Offensichtlich ist eine solche Trennung bei Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung erfolgt. Möglich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Wohnung. Dann müssen aber die Lebensbereiche so vollständig wie möglich getrennt werden. D. h., die Räume werden jeweils einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung überlassen und hinsichtlich Küche und Bad Nutzungszeiten vereinbart. Gegenseitige Versorgungsleistungen, wie Wäsche waschen und Essen kochen dürfen nicht mehr erbracht werden.

Beim Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage nur der Elementarunterhalt und ab dann auch der Vorsorgeunterhalt geschuldet.

Hinzukommen können weitere unselbständige Unterhaltsteile, wie die Kosten für eine Krankenversicherung, wenn eine Mitversicherung mit dem Unterhaltsschuldner nicht oder nicht mehr besteht, oder auch ein regelmäßig auftretender krankheitsbedingter Mehrbedarf infolge einer chronischen Erkrankung.

Der Trennungsunterhaltsanspruch beginnt mit der Trennung und endet spätestens mit der Rechtskraft der Scheidung. Nach erfolgter Scheidung kann unter den Voraussetzungen der §§ 1570 ff BGB nachehelicher Ehegattenunterhalt verlangt werden. Dann gilt jedoch grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung, die Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs sind dementsprechend wesentlich strenger.

Dem Trennungsunterhaltsanspruch liegt der Gedanke zugrunde, dass die Lebensstellung der Ehegatten aus der Zeit vor der Trennung beibehalten werden soll. Die Möglichkeit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft soll nicht durch eine Veränderung des Statusses des unterhaltsberechtigten Ehepartners erschwert werden. In keinem Fall soll die Trennung vertieft werden.

Vor diesem Hintergrund kann in der Regel vom haushaltsführenden oder lediglich geringfügig erwerbstätigen Ehegatten die Aufnahme oder Erweiterung einer beruflichen Tätigkeit nicht verlangt werden.

Ob und wann in der Trennungszeit eine Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausweitung einer beruflichen Tätigkeit entsteht, richtet sich insbesondere nach der Dauer der Ehe, den persönlichen Verhältnissen des Unterhalts- gläubigers, einer früheren Berufstätigkeit des Unterhalt begehrenden Ehepartners und den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten.

Es ist eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Lediglich in Ausnahmefällen kann, bspw. bei kurzer Ehedauer, und noch recht jungem Alter des Ehegatten, auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres eine Erwerbstätigkeit geschuldet sein.

Andererseits kann bei langer Ehedauer, wenn die Ehefrau aufgrund von gemeinsamer Lebensplanung in der Ehe nicht erwerbstätig war und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes gut sind, auch weit über das Trennungsjahr hinaus keine Erwerbstätigkeit geschuldet sein. Gleiches gilt auch für den Fall der Betreuung kleiner Kinder durch die Unterhalt begehrende Ehefrau.

Mit zunehmender Verfestigung der Trennung, wenn also aufgrund einer neuen Lebensplanung der Ehepartner oder eines Ehepartners, z. B. in Form einer neuen Beziehung, richtent sich die Verpflichtung zur Aufnahme oder auch Ausweitung einer beruflichen Tätigkeit nach den Vorschriften des nachehelichen Ehegattenunterhalts gemäß §§ 1569 ff BGB.

Wie auch beim nachehelichen Unterhalt darf vomUnterhaltsgäubiger nur die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit verlangt werden. Was angemessen ist ergibt sich aus § 1574 BGB. Danach muß die Tätigkeit der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer füheren Tätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des Ehegatten entsprechen und es darf zudem nicht unbillig sein, die Aufnahme einer solchen Tätigkeit zu verlangen.

Wie beim nachehelichen Ehegattenunterhalt kann dann, wenn die Verpflichtung zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bejaht wird, auch, wenn eine solche Tätigkeit dennoch nicht ausgeübt wird, fiktiv ein erzielbares Nettoeinkommen zugerechnet werden.

 

Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs bemisst sich, wie auch beim nachehelichen Ehegattenunterhaltsanspruch, nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“. Dies ergibt sich aus § 1361 Abs. 1, S. 1 BGB, welcher sich insoweit mit dem für den nachehelichen Ehegattenunterhalt geltenden § 1578 Abs. 1, S. 1 BGB deckt.

Bestimmt werden die ehelichen Lebensverhältnisse im Wesentlichen durch das zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen. Verfügbar ist der Teil des Einkommens, der nach Abzug von Steuern und sonstigen gesetzlichen Abzügen, berufsbedingten Aufwendungen, Vorsorgezahlungen, berücksichtigungsfähigen (insbes. ehebedingten) Verbindlichkeiten, Beiträgen zur Vermögensbildung (z. B Zahlungen auf Lebensversicherungen) und Barunterhaltszahlungen auf Kindesunterhalt zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibt.

Berücksichtigt werden nur die sogenannten prägenden Einkünfte.
Das sind diejenigen Einkünfte, die während des ehelichen Zusammenlebens und unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensumstände vorhanden waren.

Da in der Trennungszeit die Ehe rechtlich ja noch besteht, fließen auch die in der Trennungszeit eintretenden persönlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen der Ehegatten noch als prägend in die ehelichen Lebensverhältnisse ein. Dazu gehört auch eine durch ein in der Trennungszeit geborenes nichteheliches Kind entstehende Unterhaltsverpflichtung eines der Ehegatten. Dieser Kindesunterhaltsbetrag ist dann vor der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten von dem Einkommen des pflichtigen Ehegatten abzuziehen.

Maßgeblich für die Ermittelung des Unterhaltsbedarfs sind die in dem Zeitraum, für welchen Unterhalt begehrt wird, also gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse. Es wird danach grundsätzlich das Einkommen der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung aktueller und nachgewiesener Änderungen zugrunde gelegt.

Bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist nur der Elementarunterhalt, d. h. der Unterhalt, der zur Deckung des regelmäßigen Lebensbedarfs mit Kleidung, Nahrung und Wohnen dient, geschuldet. Berechnet wird er grungsätzlich pauschal entweder nach dem Halbteilungsgrundsatz ( Anrechenbares Einkommen beider Eheleute geteilt durch Zwei abzüglich eigenes Einkommen des Unterhaltsgläubigers) oder nach der 3/7  Methode, je nach Bundesland. Bei der hälftigen Teilung erfolgt vorab der Abzug eines Erwerbstätigenbonus i. H. von 10 % von Erwerbseinkünften, bei der 3/7 Methode in Höhe von 1/7. Die Unterschiede ergeben sich aus den jeweiligen Leitlinien der Oberlandesgerichte. So wendet das OLG Düsseldorf für NRW die 3/7 Methode an, während die Süddeutschen Leitlinien, die u. a. für Baden Württemberg gelten, dem Halbteilungsgrundsatz folgen.

Bei guten Einkommensverhältnissen, ein solcher wird üblicherweise bei einem ermittelten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsgläubigers ab 5.000,- € angenommen, erfolgt i. d. Regel eine konkrete Unterhaltsbedarfsberechnung. Es muß dann von dem Unterhaltsgläubiger im Einzelnen dargelegt werden, welche Beträge er im Monat durchschnittlich wofür ( z. B. Kleidung, Essen, Wohnen, Urlaub, Friseur, etc.) aufwendet. Dies gilt sowohl für den Trennungs- als auch für den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Ab der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist neben dem Elementarunterhalt grundsätzlich der Vorsorgeunterhalt geschuldet. Dieser wird für den (späteren) Fall der Erwerbsunfähigkeit oder des Alters gewährt und ist in der Unterhaltsquote nicht enthalten. Er richtet sich der Höhe nach nach dem angemessenen Unterhalt und besteht bis zum Eintritt in das Rentenalter. Er erfolgt in zwei Stufen unter Heranziehung der Bremer Tabelle (http://www.famrb.de/media/Bremer_Tabelle_2015.pdf ). Zunächst wird der Elementarunterhalt ermittelt. Dieser wird dann nach der Bremer Tabelle zu einem fiktiven Bruttoeikommen hochgerechnet und aus diesem Ergebnis der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Dann wird in einem zweiten Schritt dieser errechnete Betrag vorab, vor Ermittelung des Elementarunterhalts vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen und dann nochmals der endgültige Elementarunterhalt berechnet.

 

 

 

 

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