Auch gegenüber Verstorbenen haben mögliche Kinder einen Anspruch auf Klärung der Abstammung, wie folgender Fall zeigt:
Insbesondere zur Klärung ihrer Erbansprüche beantragte die 1944 geborene Antragstellerin im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Exhumierung ihres vermeintlichen Vaters, welcher 2011 verstorben war.
Der totenfürsorgeberechtigte Sohn des Verstorbenen, widersprach als Beteiligter des Verfahrens der Exhumierung seines Vaters.
Das erstinstanzlich mit dem Fall betraute Amtsgericht wies den Antrag auf Exhumierung zur Entnahme einer Gewebeprobe ab. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin hob das OLG die Entscheidung auf und ordnete die Exhumierung im Rahmen eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines DNA-Gutachtens an.
Der eheliche Sohn des Verstorbenen verweigerte die Einwilligung zur Exhumierung. Durch Zwischenbeschluß erklärte das OLG diese Weigerung für unberechtigt.
Hiergegen wandte sich der Sohn mit einer Rechtsbeschwerde, welche der BGH zuließ.
Der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde dann als unbegründet zurück.
Hierzu führte er aus, daß das Recht der Antragstellerin auf eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach § 1600 d BGB dem Recht auf Totenruhe vorging.
Sie habe glaubhaft dargelegt, daß ihre Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit dem Verstorbenen gehabt habe. An ihrem 18. Geburtstag habe ihre Mutter ihr gesagt, daß ihr Ehemann nicht der leibliche Vater der Antragstellerin sei. Auch sei sie dann mehrfach bei ihrem Vater und dessen Familie zu Besuch gewesen. Der Verstorbene sei auch davon ausgegangen, daß er ihr Vater ist. Darüber hinaus habe sie nachvollziehbar dargelegt, warum sie erst jetzt die Feststellung der Vaterschaft begehrt.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht, so der BGH, trete regelmäßig hinter dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung zurück. Dies auch dann, wenn, wie in dem zu entscheidenden Fall, die Feststellung der Vaterschaft vorwiegend zur Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche beantragt wurde.
(BGH, Beschluß vom 29.10.2014 – XII ZB 20/14)