Das OLG Karlsruhe hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem eine nicht verheiratete Mutter über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt begehrte.
Das Kind war im Oktober 2010 geboren worden und zu 100% schwerbehindert. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet und lebten auch nicht in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.
Die Kindesmutter unterbrach wegen der Schwangerschaft und Geburt des Kindes ihr Lehramtsstudium. Dies nahm sie dann, als die Betreuung des Kindes gesichert war, wieder auf. Das Kind wurde seit September 2012 in einer speziellen Kindertagesstätte für behinderte Kinder von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr betreut. Die Tagesstätte selbst ist von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
Ab 15.00 Uhr übernimmt die Kindesmutter nach ihrem Vortrag die Betreuung.
Der Kindesvater hat sein Studium ohne Unterbrechung zügig beendet und ist seit Dezember 2011 erwerbstätig.
Nach dem er zuerst bis einschließlich Oktober 2012 Betreuungsunterhalt an die Kindesmutter zahlte, stellte er dann ab November 2012 die Zahlung ein.
Die Kindesmutter klagte daraufhin für den Zeitraum ab November 2012 Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ein.
Das zuständige Amtsgericht gab dem Antrag der Kindesmutter vollumfänglich statt. Es verurteilte den Kindesvater zur Zahlung eines rückständigen Unterhaltes von November 2012 bis Januar 2013 und zu einem laufenden Unterhalt ab Februar 2013 in Höhe des Mindestbedarfs von 800,00 €.
Das OLG Karlsruhe war dann mit der von dem Kindesvater hiergegen eingelegten Beschwerde befasst.
Der Kindevater trug vor, dass die Kindesmutter und Antragstellerin nicht wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig sei, sondern ausschließlich um ihr Studium fortzusetzen. Ausbildungsunterhalt schulde er jedoch nicht.
Das OLG Karlsruhe sprach der Kindesmutter Betreuungsunterhalt bis einschließlich Oktober 2013, das heißt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes, zu und wies den darüber hinausgehenden Antrag zur Zahlung von Betreuungsunterhalt ab November 2013 ab.
Dies begründete das OLG Karlsruhe damit, dass bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes die Betreuung desselben nicht der alleinige Grund für eine Nichterwerbstätigkeit sein muss. Bis zum 3. Lebensjahr treffe die Kindesmutter uneingeschränkt keine Erwerbsobliegenheit. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Kind teilweise in einer Kindertagesstätte fremdbetreut worden sei.
Nach der Vollendung des 3. Lebensjahres besteht jedoch nach Auffassung des OLG Karlsruhe kein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1615 l BGB mehr. Dieser ist allenfalls aus § 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB abzuleiten. Danach ist dann über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Betreuungsunterhalt zu leisten, wenn dies der Billigkeit entspricht. Grundlegend für die Billigkeitserwägung sind die besonderen Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung.
Die Darlegungs- und Beweislast für diese Billigkeitserwägungen trägt der Unterhaltsgläubiger, mithin die Kindesmutter.
In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall war eine adäquate Betreuungsmöglichkeit in Form der Kindertagesstätte für behinderte Kinder vorhanden, so dass das OLG Karlsruhe die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit durch die Kindesmutter für zumutbar erachtete, wodurch diese ihren Bedarf in Höhe von 800,00 € monatlich abdecken konnte.
Im Übrigen stellte das OLG Karlsruhe fest, dass die Antragstellerin auch einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber ihren Eltern hat. (OLG KA, Beschluss vom 28.04.2014, Az.: 2 UF 238/13).
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe belegt abermals die sehr restriktive Handhabung des Unterhaltsanspruches von Müttern nichtehelicher Kinder über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus.
Die Rechtsprechung ist hier jedoch nicht einheitlich, das OLG Nürnberg hat im Jahr 2010 einer nicht verheirateten Lehramtsstudentin Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes hinaus zugesprochen (NJW 2010, S. 1084).