Eine in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebende Frau wünschte sich zusammen mit ihrer Partnerin ein Kind. In einem Internetportal fand sie, was sie suchte: Einen Mann, der zu einer Samen-spende bereit war. Nach durchgeführter Insemination wurde die Frau schwanger und bekam schließlich eine Tochter.
Zwischen ihr und dem Samenspender war vereinbart, dass er von der Kindesmutter grob über die Entwicklung und das Wohl des Kindes unterrichtet wird. Er wiederum erklärte sich im Vorfeld damit einverstanden, dass die Lebensgefährtin der Kindesmutter das Kind adoptiert.
Als das Kind auf der Welt war, verschlechterte sich das Verhältnis zwischen Mutter und Samenspender erheblich. Dieser begann die Frau zu tyrannisieren und zwar mit Telefonaten und Emails. Er beleidigte und bedrohte sie in strafrechtlich relevanter Weise. Als sie nachforschte erfuhr die Frau, dass der Mann sich auch anderen Frauen als Samenspender zur Verfügung gestellt hatte und auch diese nach der Geburt des Kindes tyrannisierte.
Sie verweigerte ihm dann jegliche Auskunft über die Entwicklung und das Wohlergehen der Tochter.
Daraufhin klagte der Samenspender auf Auskunftserteilung unter der Voraussetzung, dass ihm Verfah-renskostenhilfe gewährt wird. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung ab, dass der Antrag auf Auskunftserteilung keine Aussicht auf Erfolg habe.
Hiergegen wendet sich der Mann mit einer sofortigen Beschwerde an das zuständige OLG Hamm.
Das OLG hebt den Beschluß auf und gewährt dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe. Entgegen der Auffassung des erstinstnzlichen Gerichts stünde dem Samenspender der Anspruch auf Auskunfterteilung hinsichtlich seiner Tochter zu. Der Anspruch ergibt sich aus § 1686 BGB, wonach ein Elternteil verpflichtet ist, dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der ge- meinsamen Kinder zu erteilen unter der Maßgabe, dass dieser Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung hat und dies dem Wohl des gemeinsamen Kindes nicht widerspricht.
Ein solcher Anspruch kann nach der Rechtsprechung nur dann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, wenn er rechtsmißbräuchlich geltend gemacht wird. Dies ist nach der Rechtsprechung bspw. dann der Fall. wenn der Kindesvater sich schikanös i. S. des § 226 BGB verhält, oder der Auskunftsan-spruch aus sachfremden Gründen, nämlich z. B. zur Ermöglichung von Übergriffen in die elterliche Sorge dient.
Beides lag jedoch nach Auffassung des OLG Hamm nicht vor. Auch sein extremes Fehlverhalten gegenüber der Kindesmutter rechtfertige eine Auskunftsverweigerung nicht. Es ändere nichts an seiner Vaterschaft und dem sich daraus ergebenden Anspruch auf Auskunftserteilung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung der Auskunft dem Kindeswohl widerspreche, lägen ebenfalls nicht vor. Es sei auch nicht als schikanöses Verhalten anzusehen, da es den zwischen den Parteien ursprünglich getroffenen Vereinbarungen entspräche.
Fazit: Auch ein vulgärer Samenspender ist aufkunftsberechtigter Vater!
OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2014, Az: 13 WF 22/14; openjur.de/u/689396.print