Die Düsseldorfer Tabelle wird an die höheren Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder angepasst.
Am 22.Juli 2015 wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags verkündet.
Ab dem 01.08.2015 beträgt der Mindestbedarf für ein unter 6-jähriges Kind statt bisher 317,- € nunmehr 328,-€ monatlich, der eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres von 364,- € auf 376,- € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 426,- € auf 440,- €. Von diesen Bedarfsbeträgen wird bei der Unterhaltsberechnung noch das hälftige Kindergeld abgezogen, welches rückwirkend ab dem 01.01.2015 von bisher 184,- € auf 188,- € für ein erstes und zweites Kind, von 190,- € auf 194,- € für ein drittes und von 215,- € auf 219,- € ab dem vierten Kind, also jeweils um vier Euro, angehoben wurde.
Auch der Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder steigt von monatlich 488,- € auf 504,- €.
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird rückwirkend ab dem 01.01.2015 von bisher 4.368,- € auf 4.512,- € erhöht.
Zum 01.01.2016 werden sich die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder voraussichtlich weiter erhöhen, da dann der steuerliche Kinderfreibetrag nochmals von 4.512,- € auf 4.608,- € steigen wird.
Der Bedarfssatz für Studenten wird zum 01.08.2015 nicht erhöht, dies wird jedoch zum 01.01.2016 wohl ebenfalls erfolgen.