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Wer muss die Miete nach der Trennung zahlen?

Einführung:

Meistens haben Eheleute eine Mietwohnung zusammen angemietet und beide den Mietvertrag mit unterschrieben. Wenn die Ehe scheitert, zieht meist einer der Ehepartner aus der Wohnung aus und mietet sich eine andere Wohnung an. Er geht davon aus, dass der in der Wohnung verbleibende Ehepartner die Miete für diese Wohnung nun allein zu zahlen hat, da er diese ja auch allein nutzt und macht sich hierüber keine Gedanken. Ein fataler Fehler, der den Betreffenden viel Geld kosten kann.

Die Miete als Gesamtschuldverhältnis

Aus einem gemeinsam unterzeichneten Mietvertrag haften die Ehegatten gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner. D. h., dass der Vermieter nach § 421 BGB berechtigt ist, von einem Ehegatten die volle Miete zu verlangen. Während des ehelichen Zusammenlebens überlagert die Ehe den Ausgleichsanspruch der Gesamtschuldner nach § 426 BGB. Das bedeutet, dass während des ehelichen Zusammenlebens unabhängig davon, wer die Miete zahlt, kein Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten besteht. Zahlt bspw. der Ehemann die komplette Miete, so kann er nicht im Nachhinein die hälftige Miete von der Ehefrau zurückverlangen.

Mit der Trennung der Ehegatten lebt der Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB wieder auf. Ab diesem Zeitpunkt ist grundsätzlich im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten eine hälftige Mithaftung für die Miete gegeben.

Auswirkungen der Alleinnutzung nach Trennung auf den Gesamtschuldnerausgleich

Bei der Miete handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, aus dem regelmäßig wiederkehrende Nutzungen (=das Wohnen darin) gezogen werden. Diese Nutzung kommt jedoch nach der Trennung nur noch dem verbliebenen Ehepartner zugute. Das führt dazu, dass er dann auch grundsätzlich die Miete im Innenverhältnis zu dem anderen Ehepartner allein zu tragen hat.

Doch was ist, wenn die Wohnung für den zunächst verbleibenden Ehegatten, oftmals ist es die Ehefrau mit gemeinsamen Kindern, zu teuer ist und sie die Wohnung allein gar nicht bezahlen kann?

Meist ist es ja so, dass eine Trennung recht plötzlich erfolgt und der eine Ehegatte Knall auf Fall auszieht.

Die Rechtsprechung billigt hier dem verbleibenden Ehegatten eine ca. dreimonatige Überlegungsfrist zu, innerhalb der er entscheiden muss, ob er die Wohnung kündigen oder weiter bewohnen und die Miete dann auch allein zahlen kann und will. Oftmals muss dafür ja auch erst einmal geklärt werden, welche Unterhaltsansprüche dem verbleibenden Ehegatten, meist der Ehefrau, zustehen. Entscheidet er sich dann, die Wohnung zusammen mit dem ausgezogenen Ehepartner zu kündigen, so hat erst jüngst das OLG Köln wieder eine Mithaftung des ausgezogenen Ehepartners für den gesamten Zeitraum bis zum Auszug (i. d. R. 6 Monate) bejaht.

Das führt allerdings nicht dazu, dass der ausgezogene Ehepartner nun neben seiner Miete für die neue Wohnung auch noch die Hälfte der Miete für die Ehewohnung zahlen muss. Dem verbliebenen Ehepartner wird zunächst fiktiv eine Miete für eine angemessene kleinere Wohnung angerechnet und diese von der Miete für die Ehewohnung abgezogen. Kostet die Ehewohnung bspw. 800,00 €  und eine den Bedürfnissen des Ehegatten entsprechende Wohnung 500,00 €, so ist dieser Betrag zunächst von den 800,00 € abzuziehen. Von den restlichen 300,00 € muss der ausgezogene Ehepartner dann die Hälfte, also 150,00 € zahlen.

Entscheidet sich der in der Wohnung verbliebene Ehepartner jedoch in der Wohnung zu bleiben, so muss er ab diesem Zeitpunkt im Außenverhältnis zum Vermieter auch die volle Miete zahlen.

In diesem Fall ist darauf zu achten, dass auch gegenüber dem Vermieter eine Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag erwirkt wird. Dieser kann sonst nach wie vor auch die komplette Miete von dem ausgezogenen Ehegatten verlangen, wenn der verbleibende Ehegatte die Miete nicht zahlt. Auf diese Problematik gehe ich in einem separaten Artikel ein.

Auch zu der Frage, wie sich anteilige Mietzahlung für die „alte“ Wohnung auf die Unterhaltspflicht auswirkt, nehme ich unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Bremen in einem gesonderten Artikel Stellung.

Fazit:

Sie müssen nach einer Trennung keine übereilten Entscheidungen zu der Mietwohnung treffen, sondern haben drei Monate Zeit, die Sie nutzen sollten. Wenn Ihnen Unterhaltsansprüche zustehen, klären Sie in dieser Zeit mithilfe eines Anwalts, in welcher Höhe diese bestehen, da Sie nur dann abwägen können, ob Sie – wenn Sie dies wollen – die Wohnung allein weiter anmieten können. Sollten Sie zu diesem Thema noch Fragen haben, können Sie mich auch gerne kontaktieren.

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