Der Trennungsunterhalt: Wer ihn bekommt und wie er berechnet wird.
Sobald sich die Eheleute trennen endet der Familienunterhalt nach § 1360 BGB, aus dem eine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung resultiert.
Von nun an hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte gegenüber dem Ehegatten, der über höhere Einkünfte verfügt einen einseitigen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Voraussetzung ist der Bestand einer Ehe und, dass die Ehegatten völlig voneinander getrennt leben und zwar im Sinne des § 1567 BGB. Es darf keine häusliche Gemeinschaft bestehen, was bedeutet, dass die Eheleute die Gemeinsamkeiten in allen Bereichen aufgehoben haben, eben die Trennung von “ Tisch und Bett“.
Offensichtlich ist eine solche Trennung bei Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung erfolgt. Möglich ist aber auch eine Trennung innerhalb der Wohnung. Dann müssen aber die Lebensbereiche so vollständig wie möglich getrennt werden. D. h., die Räume werden jeweils einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung überlassen und hinsichtlich Küche und Bad Nutzungszeiten vereinbart. Gegenseitige Versorgungsleistungen, wie Wäsche waschen und Essen kochen dürfen nicht mehr erbracht werden.
Beim Trennungsunterhalt ist bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage nur der Elementarunterhalt und ab dann auch der Vorsorgeunterhalt geschuldet.
Hinzukommen können weitere unselbständige Unterhaltsteile, wie die Kosten für eine Krankenversicherung, wenn eine Mitversicherung mit dem Unterhaltsschuldner nicht oder nicht mehr besteht, oder auch ein regelmäßig auftretender krankheitsbedingter Mehrbedarf infolge einer chronischen Erkrankung.