Deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung impliziert keine vorsätzliche Tatbegehung
Bei einer im Rahmen eines standarisierten Messverfahrens festgestellten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung darf Ihnen als Kraftfahrer nicht automatisch Vorsatz unterstellt werden.
Das OLG Bamberg hat in einer neueren Entscheidung vom 26.04.2013, Az.: 2 Ss OWi 349/13 eine erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben, in welcher das Gericht einen Autofahrer ohne weitere Feststellungen hierzu bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um nahezu 50% Vorsatz unterstellt und das zu zahlende Bußgeld deswegen verdoppelt hatte.
In seiner Entscheidung bestätigt das OLG Bamberg zunächst, dass bei einem standarisierten Messverfahren (ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei welchem die Bedingungen der Anwendbarkeit und des Ablaufs derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen auch gleiche Ergebnisse zu erwarten sind), wie dem im entschiedenen Fall vorliegenden (Lasermessung mit Poli Scan Speed) grundsätzlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes indiziert ist. Das heißt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler ersichtlich sind, ist eine Überprüfung des Messergebnisses nicht durchzuführen.
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